Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 25.02.1982 – 4 StR 15/82
4. Strafsenat
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Bd
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 15/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Bankkaufmann Werner Arthur TEE aus wm,
geboren am EEE 1325 in na,
wegen Untreue u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 1982 beschlossen:
1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Betru-
ges zum Nachteil der Wo - Eee en
der Mieter der Häuser Am Weis
Nr. @94 und Nr. @6 in Doß-DEE (Fail E der Urteilsgründe)
verurteilt worden ist.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Mai 1981 dahin geändert, daß der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Untreue und wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat
verurteilt wird (§ 349 Abs. 4 StPO).
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
4. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, die Staatskasse, soweit er verurteilt ist, der Beschwerdeführer zu tragen.
#6
1. Die Einstellung des Verfahrens im Fall E der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der Wo - anstalt Do und der Mieter der Häuser Am Wei Nr. @®%4 und Nr. @6 in Do - SE) führt zur Beschrän-
kung des Schuldspruchs auf Untreue und Betrug in zwei Fällen sowie zur Aufhebung der im Fall E verhängten zwei Einzelstrafen von je acht Monaten und der bisherigen Gesamtstrafe.
2. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Untreue und wegen Betrugs in zwei Fällen zum Nachteil des Finanzants W-GEM (Fälle C und F der Urteilsgründe) hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs, 2 StPO).
3. Es ist eine neue Gesanmtstrafe zu bilden, da der Senat ausschließen kann, daß der Tatrichter, der die beiden Einzelgeldstrafen in die bisherige Gesamtstrafe einbezogen hatte (§ 53 Abs. 2 Satz 1 StGB), bei der erneuten Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe von der Möglichkeit, auf Geldstrafe gesondert zu erkennen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB), Gebrauch machen würde.
Einer Zurückverweisung zur Bildung der neuen Gesamtstrafe bedarf es nicht. Der Senat kann diese Gesamtstrafe selbst festsetzen, da sie bei Beachtung aller Vorschriften nur drei Jahre und einen Monat betragen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1977 - 4 StR 426/77).
Die Gesamtstrafe ist durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von drei Jahren zu bilden (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB). Sie darf andererseits drei Jahre zwei Monate nicht erreichen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 i. Verb. m. § 54 Abs. 3 StGB). Da hier die Gesamtstrafe schließlich nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen ist (§ 39 StGB), kommt nur eine Festsetzung auf drei Jahre und einen Monat in Betracht.
3, Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1, § 467 Abs. 1, § 473 Abs. 1 StPO.
Spiegel Hürxthal Knoblich
Engelhardt Goydke