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BGH Urteil vom 13.10.1977 – 4 StR 426/77

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 426/77 URTEIL 3.40.77 |

in der Strafsache

gegen

den Kranführer Heinz C EHEN DO, geboren am ME 1941 in SCHEN /

Deutsch Krone,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

aus Oi /

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Dr.Dr.Spiegel Zipfel Salger als beisitzende Richter, Staatsanwalt EM als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. April 1977 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Der Angeklagte wird wegen der in den Nrn. 1 und 2 der Urteilsgründe angeführten Straftaten unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe, die gegen ihn vom Amtsgericht Essen-Borbeck am 7. Mai 1976 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr verhängt worden ist, zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Wegen der in den Nm. 3 und 4 der Urteilsgründe angeführten Straftaten wird er zur weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt.

- 3.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

1. Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch in vier Fällen sowie gegen die Festsetzung der Einzelstrafen richtet.

2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann jedoch nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat nicht beachtet, daß der Angeklagte die unter den Nrn. 1 und 2 der Urteilsgründe bezeichneten Taten im Jahre 1975 begangen hat, also vor der Verurteilung vom 7. Mai 1976 zu zwei Monaten Freiheitsstrafe durch das Amtsgericht Essen-Borbeck. Diese letztere Strafe war jedenfalls, weil ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, im Zeitpunkt der Verurteilung durch das Landgericht noch nicht verbüßt. Gemäß §§ 53, 54 und 55 StGB hätte das Landgericht aus den Strafen für diese drei Straftaten eine Gesamtstrafe und aus den Strafen für die unter den Nrn. 3 und 4 der Urteilsgründe behandelten Taten eine weitere Gesamtstrafe bilden müssen. Die erste dieser Gesamtstrafen - aus Einzelstrafen von einem Jahr, acht Monaten und zwei Monaten - hätte gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 in Verb. m. § 39 StGB mindestens ein Jahr und

einen Monat, die zweite der Gesamtstrafen - aus Einzelstrafen von einem Jahr und einem Jahr drei Monaten - mindestens ein Jahr und vier Monate betragen müssen.

Da lediglich der Angeklagte Revision eingelegt hat, ist nunmehr das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu beachten. Die Gesamtstrafen, die unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 7. Mai 1976 zu bilden sind, dürfen zusammen nicht höher sein als die Summe der vom Landgericht verhängten Gesamtstrafe (zwei Jahre und drei Monate) und der Strafe aus dem Urteil vom 7. Mai 1976 (zwei Monate). Das ist, wenn die genannten Vorschriften alle beachtet werden, möglich und zwar nur dadurch möglich, daß beide Gesamtstrafen in der vorstehend erwähnten Mindesthöhe festgesetzt werden. Dies selbst zu entscheiden, ist der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Lage.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-13/4-str-426-77#rd_5

Die Möglichkeit, die Vollstreckung beider Gesamtstrafen oder einer von ihnen zur Bewährung auszusetzen, kann nach § 56 Abs. 2 StGB nicht in Betracht gezogen

werden.

3, Da der Angeklagte im Ergebnis mit der Revision keinen Erfolg erreicht, muß er die Kosten seines Rechts-

mittels tragen.

Mayr Börtzler Spiegel Zipfel Salger