Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 19.01.1982 – 5 StR 765/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR_ 765/81
AS BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der’ Strafsache gegen
den Schüler Jens Mm GB aus HD , geboren am EB 1966 in LEE ,
gesetzlicher Vertreter: Hannelore Mb aus aummp.
-
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19.Januar 1982 einstimmig
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16.September 1981 gemäß § 349 Abs.4 StPO
im Strafausspruch mit den betreffenden
Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wird jedoch dahin berichtigt, daß die Verurteilung wegen (tateinheitlicher) gefährlicher Körperverletzung entfällt.
Zur Entscheidung über die Strafe und die Kosten der Revision wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:
"1. Zum Schuldspruch führt die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge lediglich zur beantragten Berichtigung (BGHSt 22,248,249 m.Nw.).
2.
Indessen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Die Erwägungen der Jugendkammer hierzu verhalten sich nicht ausdrücklich zu der Frage, ob die. erkannte Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen erforderlich ist; da der Angeklagte als
ein "auffallend ungestörter Vierzehnjähriger' geschildert wird
(UA S.20), versteht sich das auch nicht von selbst. Hiernach
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lassen die Urteilsgründe besorgen, daß die Jugendkammer verkannt hat, daß auf Jugendstrafe auch bei schwerer Schuld gemäß § 17 Abs.2 JGG nur dann und gemäß § 18 Abs.2 JGG nur in dem Umfang erkannt werden darf, wie dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (BGH, Beschlüsse vom 24.Februar 1981
- 1 StR 753/80 - bei Holtz in MDR 1981,454 und vom 4.Juni 1981
- 4 StR 248/81 - im StrafVert. 1981,405). Über die Rechtsfolgen muß der Tatrichter daher erneut befinden."
j Dem tritt der Senat bei.
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki