Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 21.04.1983 – 4 StR 99/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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=? 09

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Bi f,

in der Strafsache

gegen

Thomas KB zu: vo. seboren am CB 3:2 in CB zu: Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

vom 21. April 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke Dr. Jähnke

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin (m

67,

Sitzung

als Vertreterir der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom

16. November 1982 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung

sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

l. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, erschöpft sie sich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Diese ist jedoch grundsätzlich Sache des Tatrichters und vom Revisionsgericht auf die Sachbeschwerde nur darauf zu überprüfen, ob sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist und ob sie Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist (vgl. Meyer in Löwe/ Rosenberg, 23. Aufl., § 337 StPO Rdn.lo8 m.w.Nachw.). Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben.

2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nach-

prüfung stand.

a) Die Jugendkammer ist zutreffend davon ausgegangen, daß es auch bei der Anwendung von Jugendstrafrecht trotz der gesetzlichen Regelung in g 18 Abs. 1 Satz 3 JGG nicht unberücksichtigt bleiben darf, ob nach allgemeinem Strafrecht ein milderer Strafrahmen in Betracht käme (vgl. BGH NJIW 1972, 693; BGH Strafverteidiger 1981, 183 und 1982, 338). Während keine Bedenken gegen die Verneinung der Voraussetzungen des § 213 StGB bestehen, ist der Revision zuzugeben,

daß die Begründung für die Ablehnung der Milderung gemäß

8 23 Abs. 2, S 49 Abs. 1 StGB mißverständlich ist. Aus

dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch,

daß der Hinweis, "es war nicht ein Verdienst des Angeklagten, daß der tödliche Erfolg ausgeblieben ist"

(UA lo), auf letztlich nicht zu beanstandenden Erwägungen der Jugendkammer beruht. Mit dieser Wendung sollte ersichtlich hervorgehoben werden, daß der Angeklagte nach Abgabe von drei gezielten Schüssen aus nächster Nähe auf

den Nacken seines vor ihm gehenden Nebenbuhlers mit einem hohen Maß an krimineller Anstrengung alles zur Vollendung der Tat Erforderliche getan hatte und daß der Nichteintritt des Erfolges mehr auf zufällige Umstände und nicht etwa auf einen geringeren verbrecherischen Willen des Angeklagten zurückzuführen ist (vgl. BGH NJW 1962, 355, 356; Urteile vom 7. Mai 1974 - 1 StR 99/74 - bei Dallinger MDR 1974, 721 und vom 4. Juni 1981 - 4 StR 246/81).

b) Auch im übrigen ist die Strafzumessung, entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts, frei von Rechts-

fehlern.

Für die Entscheidungen, ob "wegen der Schwere der Schuld" Jugendstrafe verhängt werden soll (S$S 17 Abs. 2 JGG) und wie sie im einzelnen Fall zu bemessen ist (§ 18 Abs. 2 JGG), sind zwar in erster Linie das Wohl des Jugendlichen und damit erzieherische Gesichtspunkte maßgebend (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263); der Erziehungsgedanke ist "vorrangig" zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 15. Mai 1968 - 4 StR 89/68; Beschluß vom 4. Juni 1981 - 4 StR 248/81). Das schließt aber nicht aus, der Schwere der Schuld eigenständige Bedeutung beizumessen (BGH, Ur-

teil vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80; vgl. auch Brunner,

so

JGG, 6. Aufl., § 17 Rdn. 9). Welches Gewicht der

einzelnen Zumessungserwägung hierbei zukommt, ist Sache

des Einzelfalles und hängt sowohl von den Umständen

der Tat als auch von der Persönlichkeit des Täters ab. Soweit einzelne Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

dahin verstanden worden sind, daß der Erziehungszweck

das allein ausschlaggebende Kriterium sein müsse und auch allein die Obergrenze der nach § 18 Abs. 2 JGG zu bemessenden Jugendstrafe bestimme, hat der Bundesgerichtshof inzwischen ausdrücklich klargestellt, daß er an einer solchen Auffassung nicht festhalte (BGH JR 1982, 432 mit Anm.

Brunner).

Die - allerdings knappen - Zumessungserwägungen im angefochtenen Urteil enthalten keinen Verstoß gegen diese Grundsätze. Die Jugendkammer hat die Höhe der von ihr verhängten Jugendstrafe ausdrücklich auch wegen der beim Angeklagten offenbar gewordenen "erheblichen Erziehungsdefizite" für erforderlich gehalten (UA lo/l1). Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten und die Ausführungen zur Schuldfähigkeit sowie zu den Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG enthalten genügend Umstände, welche die Berechtigung dieser Beurteilung hinreichend belegen. Wenn die Jugendkammer wegen der Persönlichkeitsdefekte beim AngekKlagten, die sie nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe vor allem in dessen mangelnder Eigenverantwortung und Lebensplanung sowie in dem nur unzureichend entwickelten

Selbstwertgefühl sieht, in Verbindung mit der Schwere der

Schuld eine Jugendstrafe von sieben Jahren für angemessen

gehalten hat, so ist das revisionsrechtlich nicht zu be-

anstanden.

Salger Ruß Engelhardt Goydke Jähnke