Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 26.03.1982 – 2 StR 98/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 str 98/32 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Bäckerlehrling Dirk Gerald L Em aus BEER, geboren am ME» 1964 in N,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

LS

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 1982 gemäß § 349 Abs, 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 5. November 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt, Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Sie ist in Sinne des § 349 Abs. 2 StPo unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch gilt. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

Auch bei der Bemessung einer Jugendstrafe, die allein wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (§ 17 Abs. 2 JGG), ist der Erziehungsgedanke vorrangig zu berücksichtigen (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; BGH, Urteil vom 4. Juni 1981 - 4 StR 248/81 - mit weiteren Nachweisen).

§ 18 Abs. 2 Jcc verlangt, die Jugendstrafe so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten möglich ist. Das bedeutet zwar nicht, daß allein Erziehungsgesichtspunkte für die Höhe der Jugendstrafe bestimmend zu sein hätten. Der Tatrichter ist insbesondere bei einer Mordtat nicht gehindert, auch dem Zweck der Sühne und dem Gedanken der Vergeltung für begangenes Unrecht bei der BemesSung der Jugendstrafe Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 12, April 1980 - 1 StR 111/80). Indessen müssen die Urteilsgründe in jedem Falle erkennen lassen, daß dem Erziehungsgedanken überhaupt die ihn zukommende Beachtung geschenkt worden ist,

Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht. Die Jugendkammer beschränkt sich auf die Anführung von Zumessungsgründen, die auch bei einem erwachsenen Angeklagten zu berücksichtigen Eewesen wären. Erzieherische Gesichtspunkte finden keine Erwähnung; daß sie für die Bemessung der Strafe maßgebend gewesen Seien, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Auch im vorliegenden Falle

u- LS

hätte es aber der Erörterung bedurft, welche erzieherischen Wirkungen von der verhängten Strafe auf den Angeklagten ausgehen sollen.

Der Strafausspruch kann auf diesem Mangel beruhen; es läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, daß die Jugendkamnmer bei Vermeidung des dargelegten Rechtsfehlers auf dieselbe Strafe erkannt hätte.

Mösl Meyer Theune

Niemöller Gollwitzer