Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 27.08.1980 – 2 StR 187/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 187/80 BESCHLUSS RS SEE

in der Strafsache

gegen

1. den Elektriker Sitki Bekir Die aus WERBEN ERBE, geboren am EEE 1935 in DEWEM/Türkei,

2. den Studenten Kasin C EEE aus AED, geboren am EEE 1944 in CE /Türkei,

wegen Betrugs

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 27. August 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. November 1979 in den Strafaussprlüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.

Die weitergehende Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Die Revisionen der Angeklagten sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Jedoch müssen die Strafaussprüche aufgehoben werden. Das Landgericht hat strafschärfend gewertet, daß die Angeklagten kein Bemühen gezeigt hätten, zumindest nach Einleitung des Strafverfahrens den Schaden wiedergutzumachen (S. 38 UA). Diese Strafzumessungserwägung war angesichts der Einlassung der Angeklagten, die beide die ihnen zur Last gelegte Tat bestritten haben, rechtsfehlerhaft. Von einem leugnenden Angeklagten kann nicht erwartet werden, daß er sich zu Schadensersatzleistungen bereiterklärt; hierdurch würde er seine Verteidigungsposition gefährden.

Die Begründung, mit der die Strafkammer die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Strafen abgelehnt hat, gibt

Anlaß zu dem Hinweis, daß das Bestehen einer an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichenden Konfliktslage des Täters nicht den einzigen Anwendungsfall des § 56 Abs. 2 StGB bildet, vielmehr auch sonstige mildernde Umstände genügen, sofern sie Ausnahmecharakter haben und des. halb von besonderem Gewicht sind (BGH, Urteile vom 23. September 1975 - 5 StR 424/75 - und vom 18. Januar 1979 - 4 StR 712/78 -)'

Schumacher Mösl Meyer

Maier Engelhardt