Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 24.03.1981 – 2 StR 333/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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36)

2}

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

_s

Brrur, URTEIL

f in der Strafsache

gegen

. den Arbeiter äÄhmet FT > z.: reg geboren am EEE 195% \n (Türkei),

zur Zeit in Haft,

. den Kaufmann Adip C «En aus Fu ,

geboren im Jahre 1927 in L@ (Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen Handeltreibens mit Heroin

33

en

Der ©, Sbrafsenat des Bindesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 19, August 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Schumecher,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mäsl .Rr,. Mever

RB, Maier T

heunn

eis beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschsft,

als Verteidiger des Angeklasten Egg»,

als Urkundsbeamtin der Gesch”ftsstelle,

149

für Recht erkannt:

Das Urteil des Landserichts Frankfurt er Main von 17, Dezember *980 wird mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. auf die Revision des Angeklagten ” ‚„ soweit es diesen äÄngeklagten

betrifft;

2. auf die Revision des Angeklagten CB im Strafausspruch gegen diesen Ängeklagten.

In Umfang der Aufhebuns wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ber dis Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts >ruriickverwiesen, Die weitergehende Revision des Angeklagten

Cetin wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagten Ahmet EB und CM wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge verurteilt, und zwar den Angeklagten > zur Freiheitsstrafe von sicben Jahren, den Angeklagten CB zur Freiheitsstrafe von neun Jahren.

Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen die Verietzung sachlichen Rechts,

I, Die Revision des Angeklagten Egg.

1. Daß der Angeklagte EB “Mittäter des Handeltreibens war, ist durch die Feststellungen nicht hinreichend belegt. CE Hatte eine Plastiktüte mit insgesamt 1.017 g Heroinzubereitung in die Wohnung Fb zebracht, obwohl sich dieser in einem vorangegangenen Gespräch geweigert hatte, Rauschgift für Ci aufzubewahren. In den folgenden Tagen bemühte sich Egg vergeblich, CB anzutreffen um ihn aufzufordern, das Heroin wieder aus seiner Wohnung abzuholen. Am 5. Juni 1980 traf er cc zufällig, wobei dieser ihn aufforderte, das Heroin, das nunmehr verkauft

-u-

werden sollte, aus der Wohnung zu holen, Da sich ED weigerte, das Heroin herbeizuholen, fuhren zwei. weitere Beteiligte mit ihm zu seiner Wohnung, wo EB, der den Transport selbst über eire kurze Strecke nicht durchführen wollte, das Heroin durch seine Ehefrau aus der Wohnung an den Wagen bringen ließ.

Die Strafkammer nimmt zu Gunsten EB an, daß diesem erstmals auf der Fahrt zu seiner Wohnung eine konkrete Zusage über eine Belohnung für das "Bunkern" des Rauschgifts in seiner Wohnung gemacht wurde,

Danach ergeben die Feststellungen, daß der Angeklagte im Auftrag co gehandelt hat und als bloßer Verwahrer keine eigene Verfügungsgewalt über das Rauschgift für sich in Anspruch nehmen wollte; da auch eigennütziges Handeln des Angeklagten angesichts der widersprüchlichen Feststellungen auf UA S, 4 einerseits und UA S. 9 andererseits für die Zeit der Verwahrung des Rauschgifts in seiner Wohnung nicht festgestellt ist, mußte das Landgericht prüfen, ob der Angeklagte nicht lediglich als Gehilfe CB tätig geworden und demgemäß der Beihilfe zum Handeltreiben schuldig zu sprechen ist (zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe beim Handeltreiben mit BetSäubungsmitteln s. BGH NJW 1979, 1259).

2, Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zur Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben kommen, so werden daneben die Begehungsformen der Abgabe und des Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln keine Anwendung finden (BGH, Urteil vom 24. März 1981 - 1 StR 100/81). Dagegen wird zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gemacht

hat, da dann, wenn die Unterstiützungshandlung in der Aufbewahrung besteht, Tateinheit zwischen Besitz und Beihilfe zum Handeltreiben bestehen kann. Das Besitzen von Betäubungsmitteln ist nur dann ein unselbständiges, im Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Geschehens, wenn das Handeltreiben in Täterschaft begangen wird (BGH bei Holtz MDR 1980, 815; BGH bei Schmidt MDR 1380, 969).

>. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs kann auch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben,

II. Die Revision des Angeklagten Cm.

1. Der Schuldspruch gegen diesen Angeklagten 1äßt auf die durch die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung keinen Rechtsfehler ersehen,

2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben,

Das Landgericht hat straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte nicht aus wirtschaftlicher Not gehandelt hat. Das ist rechtsfehlerhaft, Der Bundesgerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen darauf hingewiesen, daß es zwar einen Strafmilderungsgrund darstellen kann, wenn sich der Täter, der sich zu bereichern versucht, in wirtschaftlicher Not befindet, daß aber das bloße Fehlen eines solchen Umstandes nicht umgekehrt einen Strafschärfungsgrund bildet (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Urteil vom 4. Juni 1981 - 4 StR 137/81; Rechtsprechungsnachweise in DRiZ 1979, 165, 168; NStZ 1981, 131, 133). Berücksichtigt werden dürfte allerdings, daß ein in besonders guten Verhältnissen lebender Angeklagter nicht den geringsten Anlaß zu einer auf Bereicherung ge-

richteten Tat hatte, und diese deshalb unter den gegebenen Umständen besonders verwerflich war (BGH, Urteil vom

5, November 1980 - 2 StR 488/80); derartige Feststellungen sind aus dem Urteil jedoch nicht ersichtlich, so daß der Senat nicht ausschließen kann, die Strafkammer habe das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes in rechtlich fehlerhafter Weise strafschärfend gewertet.

Schumacher Mösl Meyer

Maier Theune