Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 30.04.1981 – 4 StR 213/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 213/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Peter Heinz D ED zu: -, geboren am GE 1955 in nu,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 15. Dezember 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.
1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Sowohl die verfahrensrechtlichen als auch die sachlichrechtlichen Angriffe gegen ihn gehen fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 10. April 1981 nimmt der Senat insoweit
Bezug.
2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, "daß er sich in keiner finanziellen Notlage befand". Das ist fehlerhaft. Hätte der Angeklagte die Tat begangen, um eine bestehende wirtschaftliche Notlage zu beseitigen, so hätte dies einen Milderungsgrund darstellen können. Das bloße Fehlen eines solchen strafmildernden Umstandes darf dagegen nicht strafschärfend gewertet werden (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Mösl in DRiZ 1979, 163, 168 und bei Schmidt in MDR 1979, 884, 885, sowie BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1980 - 4 StR 379/80 - und vom 19. Februar 1981 - 4 StR 47/81 - m.w.Nachw.).
Das Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden.
Salger Hürxthal Knoblich
Engelhardt Goydke