Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 07.02.1980 – 4 StR 21/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 21/80 BESCHLUSS
Tz
in der Strafsache
gegen
am EEE 155% in SEE
wegen Untreue
ıH
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6, September 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des - Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in einem Fall sowie wegen fortgesetzter Untreue in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Januar 1980 dargelegten Gründen unbegründet. Sie hat jedoch im Strafausspruch Erfolg.
Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung im unmittelbaren Anschluß an die Aufzählung mehrerer Straferschwerungsgründe ausgeführt: "Im übrigen konnte nicht übersehen werden, daß der Angeklagte die Straftaten ohne begründeten Anlaß begangen hat. Er hatte weder finanzielle noch - etwa wegen mangelnden Erfolgs im Kreditgeschäft - persönlich-berufliche Schwierigkeiten" (UA 24). Diese Formulierung läßt erkennen, daß die Strafkammer auch den Mangel eines "begründeten Anlasses" für die begangenen Straf-
taten strafschärfend verwertet hat. Dies ist rechtlich fehlerhaft. Finanzielle oder persönlich-berufliche Schwierigkeiten hätten möglicherweise einen Strafmilderungsgrund darstellen können. Das bloße Fehlen eines solchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1979 - 4 StR 517/79 - und die Hinweise bei Mösl,
DRiZ 1979, 165, 168).
Salger Hürxthal Ruß Engelhardt Goydke