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BGH Urteil vom 21.08.1980 – 4 StR 441/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 441/80 URTEIL up

in der Strafsache

gegen

den Disc jockey Franz-Josef zZ aus geboren am 1954 in ,

zur Zeit in Haft,

wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.

Ad

- 2.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Dr. Spiegel Hürxthal

Dr. Knoblich Dr. Ruß

als beisitzende. Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. peu: u

als Verteidiger,

Justizsekretär En

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Mai 1980 im Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird.

Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen, jedoch wird die Gebühr für die Revisionsinstanz um 1/3 ermäßigt.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub, mit schwerer räuberischer Erpressung, mit Nötigung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Seine mit der Sachrüge bergründete Revision hat nur im Strafausspruch Erfolg.

1. Der Schuldspruch 1äßt keinen Rechtsf&ller zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Was die Revision insoweit vorträgt, ist der unzulässige Versuch, durch eine eigene Beweiswürdigung die des Landgerichts zu ersetzen. Diese ist indessen frei von Widersprüchen und verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen gesicherte Erfahrungssätze.

2. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe kann dagegen in ihrer Höhe nicht bestehen bleiben. Zwar begegnet die Nichtannahme eines minder schweren Falles keinen Bedenken. Insoweit hat die Strafkammer bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt mit ausreichender und rechtlich nicht zu beanstandender Begründung dargelegt, daß keine Gesichtspunkte vorliegen, die zu einer vom Regelfall abweichenden milderen Beurteilung Anlaß geben könnten.

Das Landgericht hat jedoch strafschärfend verwertet, daß der Angeklagte nicht etwa aus wirtschaftlicher Not gehandelt habe. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß diese Wendung in zahlreichen Urteilen "fast stereotyp wiederkehrt und sehr häufig nahezu floskelhaft gebraucht wird". Derartige Strafzumessungserwägungen machen es

-u-

dem Revisionsgericht schwer, zweifelsfrei zu erkennen, ob der Tatrichter tatsächlich das bloße Fehlen eines nicht vorhandenen Strafmilderungsgrundes strafschärfend berücksichtigt hat oder ob er nur mit mißverständlicher Formulierung einen gegen den Täter sprechenden Tatantrieb oder die Bedenkenlosigkeit einer Rechtsgutsverletzung in die gemäß § 46 Abs. 2 StGB vorzunehmende Abwägung einbeziehen wollte (zuletzt BGH DRiZ 1980, 352). Vorliegend läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht dem Fehlen eines Strafmilderungsgrundes straferschwerendes Gewicht beigemessen hat.

Trotz dieses damit rechtsfehlerhaften Strafausspruchs erübrigt sich eine Zurückverweisung an das Landgericht. Da, wie ausgeführt, gegen die Nichtannahme eines minder schweren Falles keinerlei Bedenken bestehen und der Gesetzgeber für den Normalfall des § 316 a StGB eine Mindeststrafe von fünf Jahren festgesetzt hat, nimmt der Senat - zumal auch den übrigen Straferhöhungserwägungen ersichtlich kein besonderes Gewicht zukommt - die Möglichkeit wahr, auf die Revision des Angeklagten von sich aus die vom Landgericht ausgesprochene

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Strafe auf diese gesetzliche Mindesthöh entspricht dem in der Ha

Generalbundesanwalts,

e herabzusetzen. Dies uptverhandlung gestellten Antrag des

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

Salger Spiegel Hürxthal

Knoblich Ruß