Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 21.05.1981 – 4 StR 149/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
UF
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 149/81 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Dieter Josef GEB aus SEIEN, geboren am u 1958 in MED,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin up
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt nn
als Verteidiger, Justizangesteller m
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom
5. Dezember 1980 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit nit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Sperre von vier Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Sein Rechtsmittel hat hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg.
1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Das Landgericht hat mit ausreichender Begründung dargelegt, daß der Angeklagte eine Schußwaffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei seiner Tat mit sich geführt hat. Insoweit hat es festgestellt, daß er die "mit einer Gaspatrone unterladen mitgeführte Gaspistole" Marke Röhm, Kaliber 8 mm, dem Taxifahrer vorgehalten und, als dieser seiner Aufforderung, aus dem Taxi auszusteigen, nicht sofort nachgekommen sei, sie entsichert und in einen Abstand von 30 bis 40 cm auf dessen Brust gerichtet habe (UA 7). Damit ist hinreichend dargetan, daß es sich hier um eine gebrauchsbereite Gaspistole gehandelt hat, die als Schußwaffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen. ist. Diese Vorschrift, die auf die erhöhte abstrakte Gefährlichkeit einsatzbereiter Schußwaffen abstellt, erfaßt nach ihrer Zweckbestimmung und ihrem Schutzbereich auch Gaspistolen, die nach ihrer Konstruktion geeignet und bestimmt sind, Gegner über eine nicht unbeachtliche Reichweite hinweg auf chemischem Wege körperlich
nicht unerheblich zu verletzen (BGHSt 24, 136, 139/140). Daß es sich hier nicht um die besondere Konstruktion einer Gaspistole gehandelt hat, bei der das Gas nicht nach vorne, sondern durch seitliche Öffnungen aus-
strömt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1976 - 1 StR 210/76 - bei Holtz MDR 1976, 813), ist in dem Urteil, das die Pistole hinsichtlich des Typs genauer beschreibt (UA 5), hinreichend dargetan. Im übrigen trägt die Revision in dieser Hinsicht auch nichts vor.
Die Behauptung der Revision, die Waffe habe einen defekten Schlagbolzen gehabt und sei deshalb gebrauchsuntauglich gewesen, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Aus der Feststellung des Landgerichts, die Pistole sei mit einer Gaspatrone "unterladen!" gewesen (UA 8), 1äßt sich das, entgegen dem Revisionsvorbringen, nicht entnehmen. Mit dieser Formulierung wird allgemein nur ausgedrückt, daß die Waffe noch nicht durchgeladen war, daß die Patrone sich zwar im Magazin aber noch nicht im Lauf befand. Daraus ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit, an der das Gericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe keinen Zweifel hatte. Daß die gebrauchsfähige Schreckschußpistole möglicherweise noch nicht schußbereit war, als der Angeklagte sie auf den Taxifahrer richtete, ist für die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ohne Bedeutung; es genügt, daß die Waffe Jederzeit hätte durchgeladen werden können (vgl. BGHSt 3, 229, 232; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl., § 244 Rdn. 4).
b) Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgesangen, daß der Angeklagte den Tatbestand des Raubes durch Wegnahme des Pkw und der Brieftasche mit etwa 150.-- DM Bargeld in Zueignungsabsicht verwirklicht hat, Der Taxifahrer ist durch die Bedrohung mit der Pistole genötigt worden, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Darin liegt eine Wegnahme und nicht eine Herausgabe im Sinne der §§ 253, 255 StGB; denn durch das erzwungene Aussteigen gab der Fahrer weder den Gewahrsam an dem Taxi auf, noch bekundete er damit seinen Willen, das Fahrzeug und die darin befindliche Brieftasche dem Angeklagten zu überlassen (vgl. BGHSt 14, 386, 390).
Das Landgericht hat auch ausdrücklich festgestellt,
daß der Angeklagte in Zueignungsabsicht handelte (UA 10/11): Er habe mit dem Fahrzeug und seiner sonstigen Beute verfahren wollen, "wie es ihm gerade beliebte oder erforderlich erscheinen würde"; eine Rückgabe seiner Beute nach Durchführung der Fahrt zu seiner Freundin habe er nicht erwogen (UA 8). Das Vorbringen der Revision, es habe
sich insoweit lediglich um unbefugten Gebrauch gehandelt, entfernt sich in unzulässiger Weise von den Feststellungen in den Urteilsgründen. Die vom Landgericht aus dem Verhalten des Angeklagten gezogenen Schlüsse sind möglich,
zwingend brauchen sie nicht zu sein (vgl. BGHSt 26, 56, 63).
c) Da das angefochtene Urteil auch hinsichtlich des Schuldspruchs gemäß § 316 a und § 316 StGB Rechtsfehler nicht erkennen läßt, war die Revision insoweit zu verwerfen.
2. Der Rechtsfolgenausspruch kann dagegen keinen Bestand haben. Die hierzu angestellten Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Erschwerend hat die Strafkamner u.a. ohne nähere Darlegungen gewertet, daß der Angeklagte "bedenken- und hemmungslos" vorgegangen sei und die Tat "dreist und kaltblütig nach Art erfahrener Berufsverbrecher geplant und ausgeführt" habe (UA 12). Demgegenüber hat sie jedoch festgestellt, daß der Angeklagte aufgrund des genossenen Alkohols (über 2,0 %0), seiner labilen Persönlichkeitsstruktur sowie aufgrund einer besonderen psychischen Belastung am Tattag beim Entschluß zu der Tat und bei deren Ausführung erheblich vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB gewesen sei (UA 9/10). Bei dem Entschluß, das Taxi zu rauben, um damit nachts gegen 23,00 Uhr von SER zu seiner Freundin nach Te, Schwarzwald zu fahren, habe es sich wm ein einmaliges Versagen in einer für den Angeklagten schwer zu bewältigenden Situation gehandelt. Dieser habe sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Freundin befunden, aus dem er sich nicht habe lösen können (UA 11/12).
Inwieweit diese nicht miteinander in Einklang stehenden Feststellungen gleichwohl in einen widerspruchsfreien Zusammenhang gebracht werden können, hat die Strafkamner nicht dargelegt. Deshalb ist nicht auszuschließen, daß sie fehlerhaft ein Verhalten als bedenkenlos, dreist und kaltblütig strafschärfend gewertet hat, das Folge der mildernd berücksichtigten erheblich verminderten
Schuldfähigkeit des Angeklagten war (vgl. BGHSt 16, 360, 373/364; Beschlüsse vom 17. Januar 1980
- 1 StR 742/79 - und vom 23. März 1981 - 3 StR 89/81 - sowie Urteil vom 26. März 1981 - 4 StR 58/81). Zudem läßt sich mit der Feststellung, daß die Tat nach Art erfahrener Berufsverbrecher geplant und ausgeführt worden sei, nicht vereinbaren, daß der Angeklagte fünf bis sechs Minuten vor dem wartenden Taxi unruhig hin und hergelaufen ist, bevor er dem Fahrer die Pistole vorhielt (UA 7), und daß der Besitzer des Taxis ihm bekannt war und er mit ihm zuvor persönlich wegen des Fahrpreises verhandelt hatte (UA 6).
53. Nach alledem ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß bei der Prüfung eines minder schweren Falles nicht von § 250 Abs. 2 StGB, sondern von § 316 a Abs. 1 Satz 2 StGB auszugehen ist, da diese Vorschrift im konkreten Fall die schwerste Strafe im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz i StGB androht (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl., § 52 Rdn. 3; Samson in SK, 2. Aufl.,
u
§ 52 Rdn. 30; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 3. Aufl., S. 592).
Salger Hürxthal Ruß Engelhardt Goydke