Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 17.01.1980 – 1 StR 742/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 742/79 BESCHLUSS 174

in der Strafsache

den Betonwerker Dieter K ei aus NG, geboren am GENE 19.7 in Le.

zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet - auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO einstimmig beschlossen;

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. August 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

I. Soweit die Revision des Angeklagten sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

II. Entgegen dem Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts vom 12. November 1979 hat der Senat das Rechtsmittel einstimmig für begründet erachtet, soweit es sich gegen den Strafausspruch wendet.

Nach den Feststellungen können gerade die Umstände, die das Tatgericht veranlaßt haben, einen minder schweren Fall (§ 213 StGB - zweite Alternative) oder eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu verneinen ("Sinnlosigkeit des Motivs", "unbedingter Vernichtungswille", "terschlitternde Gnadenlosigkeit und Gefühlslosigkeit" gegenüber dem Opfer), die Folge der unverschuldeten seelischen Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit gewesen sein (vgl. BGHSt 16, 360, 364). Infolgedessen bedürfen die Fragen, ob und inwieweit dieser Zusammenhang tatsächlich (oder möglicherweise) gegeben war und ob deshalb ein anderer, dem Angeklagten günstigerer Strafrahmen anzuwenden ist, erneuter Prüfung.

Der Senat weist das neue Tatgericht darauf hin, daß ein Erfahrungssatz des Inhalts nicht aufgestellt werden kann, eine erhebliche Verminderung "jediglich" des Henmmungsvermögens mildere die Schuld nicht so stark, wie fehlende Unrechtseinsicht, die auf erheblicher Herabsetzung der Einsichtsfähigkeit beruhe (vgl. UA S. 30).

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