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BGH Beschluss vom 30.04.1981 – 1 StR 196/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_ 196/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Klempner Peter L N aus “En, geboren ar Ge 1950 in TummmEEn,

zur Zeit in Haft,

wegen exhibitionistischer Handlungen, Hausfriedensbruchs und Diebstahls

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und

4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Dezember 1980

a) im Schuldspruch wie folgt geändert:

Der Angeklagte ist schuldig der exhibitionistischen Handlungen in zwei Fällen und in einem dieser Fälle zugleich des Hausfriedensbruchs, sowie des Hausfriedensbruchs, des Diebstahls in zwei Fällen und des versuchten Diebstahls in zwei Fällen;

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

I. Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch in den Fällen I. 1. bis 4. und I. 7. der Urteilsgründe richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

II. In den Fällen I. 5. und 6. der Urteilsgründe hat der Senat den Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Antrag vom 24. März 1981 dargelegten Gründen geändert. Sie lauten:

"Fehlerhaft ist der Schuldspruch in den Fällen 5 und 6. Insoweit ist der Angeklagte nicht des vollendeten, sondern lediglich des versuchten Diebstahls schuldig.

Im Fall 5 war die Tat noch nicht vollendet, weil der Angeklagte noch keinen neuen eigenen Gewahrsam begründet hatte. Denn er befand sich mit den "weggenommenen" Gegenständen noch im räumlichen Machtbereich des bisherigen Gewahrsaminhabers, der die Tat bemerkt hatte und ihn stellte, "als er das Haus durch die Kellertür verlassen wollte" (UA S. 5). Damit waren die weggenommenen Sachen der Einwirkungsmöglichkeit des Gewahrsaminhabers noch nicht entzogen.

Im Fall 6 nahm der Angeklagte aus dem unverschlossenen Pkw einen Aktenkoffer an sich; als er - ersichtlich entgegen seiner Erwartung - anschließend darin keine Wertgegenstände, sondern lediglich Ausweispapiere vorfand, warf er den Koffer samt Inhalt weg (UA S. 5). Da der Angeklagte die erstrebten Wertgegenstände nicht vorfand, liegt es nahe, daß er den wirtschaftlichen Wert der für ihn nutzlosen Papiere nicht einmal vorlibergehend seinem Vermögen hatte einverleiben wollen (BGHSt 4, 56, 58; 16, 190, 192; 19, 388; BCH,

Urteil vom 14. März 1974 - 4 StR 41/74 -; Beschluß vom

8. März 1979 - 2 StR 35/79 - und Urteil vom 4. April 1979 - 2 StR 57/79 - ).

ld

Da für die Fälle 5 und 6 weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst ändern."

III. Der gesamte Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Die seine Aufhebung betreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts lauten:

"Bereits wegen der Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 5 und 6 wären die in diesen Fällen ergangenen Einzelstrafaussprüche sowie der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben.

Abgesehen davon kann der gesamte Strafausspruch schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Urteil entgegen der Vorschrift des § 46 Abs. 2 StGB mit Ausnahme der Mitteilung .der Vorstrafen, einer Milieuschädigung in der Zeit seiner Kindheit und Jugend sowie der Angaben im Urteilskopf keine Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten enthält. Zwar ist das Gericht nach § 267

Abs. 3 StPO nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen; eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179). Dieser Grundsatz besagt jedoch nicht, daß von einer Erörterung des Vorlebens des Täters, seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seines Verhaltens nach der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) abgesehen werden dürfte.

Die Strafzumessung beruht auf einer Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit, einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters. Denn ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit läßt sich weder das Maß der persönlichen Schuld dieses Täters noch Maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere seine Strafempfindlichkeit beurteilen (BGHSt 7, 28, 31; Maurach, Deutsches Strafrecht, Allgemeiner Teil 4. Aufl. Seite 843). Es stellt einen Verstoß gegen das sachliche Recht dar, wenn das Gericht für die Strafzumessung ausschließlich die Umstände der Tat verwertet und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters überhaupt

nicht oder nur unzureichend erörtert. Derartige lückenhafte Urteilsgründe machen dem Revisionsgericht die Beurteilung unmöglich, ob der Tatrichter die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt und insbesondere die strafschärfenden und die strafmildernden Tatsachen in ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht gegeneinander abgewogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 382/76 -). Anhaltspunkte dafür, daß sich das Landgericht vergeblich um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten bemüht haben könnte, liegen nicht vor."

Auch diese Ausführungen sind zutreffend. Die Täterpersönlichkeit und ihr Werdegang sind hier auch für die Frage der vollen oder verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten von wesentlicher Bedeutung. Infolgedessen

hat der Senat dem Antrag auf Aufhebung des gesamten

Strafausspruchs entsprochen.

Pikart Herdegen Maul Foth

Ulsamer