Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 13.05.1982 – 4 StR 211/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

Sen 211780 BESCHLUSS

am 3

Rn B e Bu I € VA N N

in der Strafsache

gegen

Lothar DB GE aus Er. sort zevoren am GE 1955, zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u.a.

-2- G4

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeftihrers am 13. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten BB wira das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 19. November 1981, auch soweit es den Mitangeklagten Sch betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten statt wegen "räuberischen Diebstahls" wegen "schweren Raubes" verurteilt werden.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten BE wird verworfen.

Der Angeklagte BEP hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

"Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlichen) räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Anstiftung zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Anstiftung zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zur Gesamt freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Sperre von zwei Jahren zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis gegen ihn angeordnet. Den Mitangeklagten Sch, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, hat sie unter anderem ebenfalls wegen (gemeinschaftlichen) räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, der Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt lediglich zu einer Änderung des Schuld-Spruchs, bleibt im Ergebnis jedoch ohne Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen haben sich die Angeklagten nicht eines räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB, sondern eines schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Sie hatten einen Einbruch in das Haus Klinzmann mit Lebensmittelladen und Poststelle geplant und waren sich dann aber während der Diebstahlsausführung im Hause darüber klar geworden, "daß es zu Schwierigkeiten und möglichen Gewaltanwendungen kommen würde, wenn KÜEEEB aufwachte und sie bemerkte, bevor sie mit der erhofften Beute das Haus wieder verlassen hätten" (UA 8). Als sich dieser ins Auge gefaßte Zwischenfall dann tatsächlich ereignete, hatten sie bereits einen Teil der Diebesbeute in eine Reisetasche verstaut und diese an der Eingangstür im Vorraum des Hauses abgestellt. Während der Suche nach weiterer Beute wurden sie dann von dem inzwischen aufgewachten KO io errascht. Mit ihren Angriffen gegen Klinzmann, bei denen sie unter anderem die gefundenen Macheten als Schlagwerkzeuge gebrauchten, wollten sie "ihre Flucht ermöglichen und sich dabei die bereits bereitgestellte Beute sichern" (UA 10). Zu diesem Zeitpunkt war der Diebstahl aber noch nicht vollendet, wie es eine Bestrafung wegen räuberischen Diebstahls voraussetzen würde (BGHSt 9, 162, 163; 28, 224, 226). Denn die bereitgestellte Beute befand sich noch im räumlichen Machtbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers, so daß ein eigener Gewahrsam der Täter noch nicht begründet werden konnte (BGH, Beschluß vom 30. April 1981 - 1 StR 196/81 -). Die Angeklagten haben sich deshalb schon aus diesem Grunde eines schweren Raubes und keiner räuberischen Erpressung schuldig gemacht.

Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich die Angeklagten nach einem entsprechenden Hinweis auf § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB anders hätten verteidigen können. Die Änderung war

-- gl

gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Sch zu erstrecken, dessen Verurteilung auf demselben Rechtsfehler beruht.

Der Strafausspruch wird von der Änderung nicht berührt. Die Strafkammer hat bisher schon - zu Recht - die Strafnorm des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (i. Verb. m. § 252 StGB) angewendet,

Im übrigen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung der Verurteilung des Angeklagten weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler aufgedeckt. Das hat der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben zutreffend dargelegt.

Da das Rechtsmittel im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist, kommt eine Überbürdung von Kosten auf die Staatskasse nicht in Betracht,

Salger Hürxthal RiBGH Dr. Knoblich befindet sich in Urlaub und kann deshalb

nicht unterschreiben,

Salger Ruß Engelhardt