Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 03.02.1981 – 1 StR 773/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR _ 773/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Bedirhan ÖO ie aus Fi, geboren am ES 1949 in Timm (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3
und 4 StPO - einstimmig - beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth von 19. Juni 1980 im Rechtsfolgenausspruch, ausgenommen die Einziehung der sichergestellten klappbaren Säge, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch im wesentlichen keinen Bestand haben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Das Urteil enthält entgegen der Vorschrift des § 46 Abs. 2 StGB mit Ausnahme der Mitteilung, daß der Angeklagte bisher nicht bestraft sei, keinerlei Feststellungen über die persönlichen
Verhältnisse des Angeklagten, Zwar ist das Gericht nach § 267 Abs. 3.StPO nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen; ei-
ne erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179). Dieser Grundsatz besagt jedoch nicht, daß von einer Erörterung des Vorlebens des Täters, seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seines Verhaltens nach der Tat (§ 46 Abs, 2 StGB) völlig abgesehen werden dürfte. Die Strafzumessung beruht auf einer Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit, einer Gesamtschau der Tatumstände in weitestem Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters. Denn ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit 1äßt sich weder das Maß der persönlichen Schuld dieses Täters nach Maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere seine Strafempfindlichkeit beurteilen (BGHSt 7, 28, 31; Maurach, Deutsches Strafrecht allgemeiner Teil 4. Auflage Seite 843). Es stellt einen Verstoß gegen das sachliche Recht dar, wenn das Gericht für die Strafzumessung ausschließlich die Umstände der Tat verwertet und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters überhaupt nicht erörtert. Derartige lückenhafte Urteilsgründe machen dem Revisionsgericht die Beurteilung unmöglich, ob der Tatrichter die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt und insbesondere die strafschärfenden und die strafmildernden Tatsachen in ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht gegeneinander abgewogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 382/76 -).
Pikart
#3
Dieser sachlich-rechtliche Mangel wirkt sich auch auf den Ausspruch über die Maßregeln nach § 8 69, 69 a StGB aus. Dort kommt es für die Frage der charakterlichen Ungeeignetheit des Täters auch auf dessen persönliche Verhältnisse an. Insbesondere gilt das bei der Bemessung der Sperrfrist nach § 69 a StGB, denn dort können auch Umstände herangezogen werden, die nicht in der Tat zum Ausdruck gekommen sind (Dreher StGB 39. Aufl. § 69 Rdn. 5).
Auf die Anordnung der Einziehung des Tatwerkzeugs hat dieser Fehler jedoch keinen Einfluß, so daß diese Maßnahme bestehen bleiben kann."
Dem tritt der Senat für den vorliegenden Fall in Ergebnis bei. Anhaltspunkte dafür, daß der Tatrichter sich vergeblich um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten bemüht haben könnte, sind nicht hervorgetreten.
Woesner Kuhn Ulsamer Foth