Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 15.10.1981 – 1 StR 521/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
B24
BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 521/81 BESCHLUSS
Ayo
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Heinz-Thomas F EHEM aus NEE geboren am EEE 1946 in ZB, zur Zeit in
Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
-2- IgG
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 3. auf Antrag - des Generalbundesan walts am 15. Oktober 1981 nach § 349 Abs. 2,3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Februar 1981
a) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
1. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung lediglich insoweit stand, als der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin Ute RB für schuldig erkannt worden
zu
ist. In dieser Hinsicht bringt auch die Revision keine näher begründeten Beanstandungen vor. Insoweit ist der Senat dem Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts gefolgt.
2. Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung hat keinen Bestand. Es kann offen bleiben, ob die zu diesem Schuidvorwurf erhobenen Verfahrensrügen begründet sind. Jedenfalls hat hier die Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Insbesondere sind die Dariegungen zur Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin Brigitte Ppllil> nicht bedenkenfrei. Nach den Feststellungen traf sich Brigitte Fi» am Tattag (18.5.1980) mit dem Angeklagten, weil sie Fotos, die im Februar 1980 aufgenommen worden sind und "sie in einer verfänglichen Situation zeigten", vom Angeklagten ausgehändigt erhalten wollte (UA 5. 3). Die Bilder zeigen Frau PD ohne Bluse. In ihren beiden ersten Vernehmungen am 19. und 25. Mai 1980 hat die Zeugin jedoch angegeben, sie habe nur zwei Knöpfe ihrer Bluse aufgeknöpft, die Bluse also angehabt (UA S. 11). Diesen Widerspruch hält die Strafkammer für einen erklärlichen Irrtum, weil an jenem Abend kräftig getrunken worden sei und bis zur Tatzeit rund drei Monate vergangen seien (UA S. 12). Offenbar hielt demnach die Zeugin am Tattag die Bilder, jedenfalls was die eigene Abbildung betraf, keineswegs für besonders "verfänglich". Es fehlt jede nähere Auseinandersetzung damit, weshalb Frau PD zerade auf dem Boden ihres damaligen
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Irrtums die Bilder gleichwohl für derart wichtig gehalten haben soll, daß sie sich zur Erlangung der Bilder am Tattag mit dem Angeklagten traf, mit ihm umfangreiche Pkw-Fahrten unternahm - u.a. besuchten beide auch ein Feuerwehrfest - und sich gegen 22,00 Uhr mit ihm in seine Wohnung begab.
Ersichtlich war es auch für den Tatrichter bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeitsfrage von Gewicht, was sich in jener Nacht im Anschluß an die Herstellung der Bilder näher ereignet hat. Das Urteil enthält gleichwohl keine klaren Feststellungen darüber, was sich nach der Fertigung der Bilder zwischen den in der Wohnung befindlichen vier Personen im einzelnen abgespielt hat, insbesondere wo und in welcher Weise sie "übernachtet" haben.
Die in den knappen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Pi enthaltenen Feststellungen deuten darauf hin, daß die Zeugin - ihre eigene Wohnung war nur ca. 5 - 10 Minuten Fußweg entfernt - nach der Ablehnung des Ansinnens des Zeugen CB, nit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben, mit ihm, seiner Ehefrau und dem Angeklagten "in den Ehebetten" übernachtet hat. Dabei bleibt unklar, ob die Zeugin Pe» nur mit dem von Frau Gb geliehenen T-Shirt bekleidet war (UA S. 11). Unter solchen Umständen durfte die Strafkammer nicht offen lassen, ob - wie die Zeugin Fusii> und der Angeklagte übereinstimmend bekunden, was aber die Zeugin GEM unter Eid verneint - zwischen dem Angeklagten und der Zeugin CB Geschlechtsverkehr stattgefunden hat. Da dieser "in den Ehebetten", also offenbar in unmittelbarer Nähe des Zeugen CB und
der Zeugin PD ausgeübt worden sein soll,
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hätte sich das Landgericht nicht mit dem Hinweis begnügen dürfen, daß "diese Darsteliung von Brigitte Ps über die Vorgänge im unbeleuchteten Schlafzimmer ersichtlich nur eine Schlußfolgerung" sei (UA S. 12). Eine eingehendere Klärung der Vorgänge jener Nacht hätte dazu führen können, das Entlastungsvorbringen des Angeklagten anders zu würdigen.
3. Da die Verurteilung wegen Vergewaltigung und damit auch die für diesen Fall verhängte Einzelstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe keinen Bestand hat, konnte die Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehenbleiben. Darüber hinaus hat der Senat den Strafausspruch auch im übrigen aufgehoben. Zunächst kann schon nicht ausgeschlossen werden, daß die ungewöhnlich hohe Einzelstrafe wegen Vergewaltigung die Höhe der Einzelstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung beeinflußt hat, zumal sie auf fehlerhaften Strafzumessungserwägungen - das Landgericht hat Einzelheiten des Verteidigungsvorbringens des Angeklagten zu seinem Nachteil berücksichtigt - beruht. Darüber hinaus mußte der gesamte Strafausspruch auch deshalb aufgehoben werden, weil die Strafkammer nahezu keine Feststellungen zum Vorleben des Täters und zu seinen persönlichen Verhältnissen getroffen hat. Sie hat sich lediglich darauf beschränkt, in den Strafzumessungsgründen den beruflichen Erfolg des Angeklagten kurz zu erwähnen, im übrigen hat sie nur seine Vorstrafen erschwerend angeführt (UA S. 17/18). Das ist nicht ausreichend, Es ermöglicht dem Revisionsgericht nicht die Prüfung,
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ob die Strafkammer die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt hat (vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 3. Februar 1981 - 1 StR 738/80; Beschluß vom 3. Februar 1981 - 1 StR 773/80; Beschluß vom 30. April 1981 - 1 StR 196/81; Beschluß vom 2. Juli 1981 - 1 StR 331/81).
Pikart Herdegen Ulsanmer
Maul Schikora
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