Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 16.06.1983 – 2 StR 251/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ÄALO

BUNDESGERICHTSHOF

Le)

in der Strafsache

gegen den Heizungsmonteur Michael Hans N gg aus FB

EEE, zeboren zn EEE 1955 in Kuh zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u. a.

ME

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung und schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.

Hiergegen richtet sich seine Revision. Das mit der Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge begründete Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg, im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Urteil enthält nur unzureichende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben und dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat. Es setzt sich auch nicht damit auseinander, welche Wirkungen von der

Strafe für das künftige Leben des Verurteilten in der Gesellschaft zu erwarten sind. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Die lückenhaften Urteilsgründe machen dem Revisionsgericht die Beurteilung unmöglich, ob der Tatrichter die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 1981 - 1 StR 738/80 und 1 StR 773/80; Beschluß vom 30. April 1981 - 1 StR 196/81).

So hat das Landgericht für den mit einer Scheinwaffe begangenen schweren Raub, bei dem der Angeklagte 4.000 DM erbeutete, eine Einzelstrafe von zehn Jahren verhängt und diese für eine solche Tat ungewöhnlich hohe Strafe auch damit begründet, der Angeklagte sei wegen eines Gewaltdelikts vorbestraft und habe die ihm gewährte Chance zur Resozialisierung nicht genutzt, sondern zur Begehung einer neuen Straftat mißbraucht. Dabei schildert und bewertet es aber weder diese Vortat noch das Verhalten des Angeklagten während des Strafvollzugs, in dessen Verlauf er schließlich in ein sogenanntes Freigängerhaus verlegt worden war.

RE

Das Landgericht hätte auch erörtern müssen, ob dem jetzt 27 Jahre alten Angeklagten, der sich bereits seit 1977 in Haft befindet und aus der früheren Verurteilung noch etwa zwei Jahre Freileitsstrafe zu verbüßen hat, durch einen weiteren 11jährigen Freiheitsentzug eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft nicht außergewöhnlich erschwert werden wird. Eine derartige Folge wäre bei der Bestimmung der schuldangemessenen Strafe zu bedenken gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Septenber 1981 - 2 StR 239/81).

Müller Maier . Theune

Niemöller Gollwitzer