Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 08.03.1979 – 2 StR 35/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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oc 720

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 35/79 BESCHLUSS €.3.7P

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Reinhard Günter Ve aus AU, geboren am ED :950 in TORE,

wegen Diebstahls u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten Vo wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Juli 1978

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten VB und Edmund we in den Fällen II 3, 8 und 9 der Urteilsgründe jeweils wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls verurteilt werden;

2. im Strafausspruch gegen diese beiden Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) zu den Einzelstraten in den Fällen II 3, 8 und 9,

b) zu den Gesamtfreiheitsstrafen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten VEREN wird verworfen.

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Gründe§

Der Angeklagte, dem es bei den Diebstählen aus parkenden Kraftfahrzeugen im wesentlichen nur auf Bargeld oder auf solche Gegenstände ankam, die er für sich gebrauchen oder nutzbringend verwerten konnte, hat die in den Fällen II 3, 8 und 9 der Urteilsgründe entwendeten Gegenstände (Brieftaschen, Aktentasche) alsbald wieder fortgeworfen; Geld oder verwertbare Gegenstände hat er nach den Feststellungen nicht gefunden. Es liegt daher nahe, daß er den wirtschaftlichen Wert der entnommenen Gegenstände nicht einmal vorübergehend seinem Vermögen einverleiben wollte, sondern daß er sie nur an sich nahn, weil er auf diese Weise an das allein erstrebte Geld herankommen wollte. Der Diebstahl ist daher in diesen Fällen im Versuch steckengeblieben (RGSt 64, 250; BGHSt 4, 256, 258; 16, 190, 192; BGH, Urteil vom 14. März 1974 - 4 StR 41/74; Beschl. vom 29, Oktober 1974 - 1 StR 523/74).

Da weitere Feststellungen nach Sachlage nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst abändern. Die Änderung ist gemäß § 357 StPO auf den Mitverurteilten Edmund WEB zu erstrecken.

Demgemäß ist der Strafausspruch zu den genannten Fällen und zu den Gesamtfreiheitsstrafen aufzuheben, da

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der Senat nicht ausschließen kann, daß sich die veränderte rechtliche Wertung auf die Strafhöhe auswirken könnte.

Schumacher Kirchhof Mösl

Müller Meyer