Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 02.07.1981 – 1 StR 331/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_ 331/81 BESCHLUSS 4r

in der Strafsache

gegen

den Bäcker Adolf S Wil , ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1940 in AED vei Ka (CSR),

zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls

.2- Pr

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer am 2. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten SP vira das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom

25. November 1980, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen,

Gründe§

1. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann keinen Bestand haben, weil es zu den persönlichen und wirt- . schaftlichen Verhältnissen des Angeklagten keine ausreichenden Feststellungen enthält. Das Landgericht teilt insoweit neben den Vorstrafen nur mit, daß der Angeklagte ledig und gelernter Bäcker ist, als Elektriker gearbeitet und zuletzt von Sozialhilfe gelebt hat. Diese damit insoweit nur lückenhaften Urteilsgründe (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1978 - 3 StR 360/78 - bei Holtz MDR 1979, 105; Beschluß vom 30. April 1981 - 1 StR 196/81) ermöglichen dem Revisionsgericht nicht die Beurteilung, ob der Tatrichter die Straf-

zumessungsgründe umfassend gewürdigt hat (vgl. BCH, Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 382/76). Das gilt hier insbesondere für die Frage, warum der Angeklagte nach seiner Haftentlassung am 11. September 1979 keine Arbeit aufgenommen hat, sondern auf Sozialhilfe angewiesen

war,

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler ergeben. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Mai 1981 verwiesen werden.

Woesner Herdegen Maul Schikora Foth