Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 11.03.1981 – 4 StR 686/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
a
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 686/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Jonny R GE, ceboren am EB 1947 in
NER, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Fe
GE in v-Hett,
wegen Mordes u.a.
LS
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generaibundesanwalts am 11. März 1981 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten Jonny Ri, ihn
"zur Durchführung des Revisionsverfahrens Prozeßkostenhilfe zu gewähren", wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht Frankenthal hat den Angeklagten Jonny RER wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub, räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; außerdem hat es gegen ihn eine Führerscheinsperre für immer angeordnet. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Das Rechtsmittel wurde von seinem Verteidiger, Rechtsanwalt KH, CO, der den Angeklagten bereits vor dem Landgericht Frankenthal verteidigt hatte, begründet. Eine weitere Revisionsbegründung wurde von Rechtsanwalt Me,
CC, zu den Akten gegeben.
Mit Schriftsatz vom 26. Januar 1981 hat Rechtsanwalt KM beantragt, dem Angeklagten Fi zur Durchführung des Revisionsverfahrens Prozeßkostenhilfe zu gewähren, da er nicht imstande sei, die Kosten seines Verteidigers zu bezahlen.
Prozeßkostenhilfe kann im Strafverfahren dem Privatoder Nebenkläger (§§ 379 Abs. 3, 397 Abs. 1 StPO) oder der Antragsteller im sog. Klagerzwingungsverfahren (§ 172 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz StPO) gewährt werden. Für einen Angeklagten im Offizialverfahren sieht das Gesetz allein die Möglichkeit vor, gemäß §§ 140, 141, 350 Abs. 3 StPO die Be-
stellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen. Auch wenn der von Rechtsanwalt Ku gestellte Antrag dahin umgedeutet wird, ihn dem Angeklagten Ru für die Revisionsinstanz als Pflichtverteidiger zu bestellen, kann der Antrag keinen Erfölg haben.
Die Voraussetzungen des § 350 Abs. 3 StPO liegen nicht vor, da eine Hauptverhandlung vor dem Senat nicht vorgesehen ist. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Davon abgesehen ist der Angeklagte RW noch durch einen weiteren Wahlverteidiger, Rechtsanwalt MÄR, vertreten (vgl. § 143 StPO). Bei dieser Sachlage besteht für die Bestellung eines Pflichtverteidigers kein Anlaß.
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