§ 379 Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 17.06.1953 – 1 BvR 668/52Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Beiordnung eines Armenanwalts im Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPOZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 24.01.2022 – 1 Ws 108/21 (S)
- BGH, 11.03.1981 – 4 StR 686/80
- BGH, 21.02.1978 – 1 StR 624/77Zitiert von 2
- BGH, 17.11.1977 – 4 StR 561/77
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/379#abs-1 (1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter denen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/379#abs-2 (2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/379#abs-3 (3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zu ihrer Leistung sowie für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.