Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 16.05.1984 – 2 StR 97/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR _97/84 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Schreiner Mustafa DB aus res . geboren am ED 1955 in CE (Türkei), zur Zeit in

anderer Sache in Strafhaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

HRF

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte a als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Septenber 1983 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

AlF

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte, mit der Sachbeschwerde begründete Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Beschwerdeführerin hält es für rechtsfehlerhaft, daß die Strafkammer eine auf Heroinabhängigkeit beruhende erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten angenommen und unter Berücksichtigung dieses Umstands die Strafe nicht dem Strafrahmen des 8 29 Abs. 3, sondern des § 29 Abs. 1 BtMG entnommen hat. Ihrer Ansicht kann nicht gefolgt werden.

1. Richtig ist zwar, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Abhängigkeit des Täters von Heroin allein nicht ausreicht, um die Annahme verminderter Schuldfähigkeit zur Tatzeit zu rechtfertigen, sondern die Anwendung des § 21 StGB nur dann in Betracht kommt, wenn die Tat selbst durch Auswirkungen der Abhängigkeit beeinflußt ist (vgl. z.B. BGH Urteil vom 27. Oktober 1976 - 2 StR 242/76 -; Urteil vom 17. Februar 1981 - 1 StR 807/80 -). Ein solcher Fall liegt hier indessen nach den Feststellungen vor:

Der wiederholt wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Erscheinung getretene Angeklagte ist seit Januar 1978 "stark drogenabhängig" und mußte noch im Jehr 1978 nach Entzugserscheinungen und dadurch beding-

ter Tabletteneinnahme stationär behandelt werden (UA

S. 2). Sein Verbrauch von Heroin steigerte sich ständig und führte schließlich dazu, daß er sich das Rauschgift im Oktober 1982 vier- bis fünfmal täglich, zur Tatzeit sogar "etwa alle 3 Stunden" spritzte (UA S. 3, 5). Sein ihm jetzt zur Last liegendes Verhalten war auch auf den eigenen Erwerb von Heroin gerichtet; denn als Belohnung für seine Bemühungen sollte er unter anderem selbst Heroin erhalten (UA S. 5). Nach Antritt der Strafhaft, die er zur Zeit verbüßt, hat er sich ernsthaft und offensichtlich mit Erfolg bemüht, Hilfe für eine therapeutische Entziehungsbehandlung nach der Entlassung zu erlangen

(UA S. 3).

Wenn die Strafkammer bei dieser Sachlage, insbesondere der Menge des vom Angeklagten regelmäßig verbrauchten Heroins, zu dem Ergebnis gelangt, seine Steuerungsfähigkeit sei wegen starker Heroinabhängigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen (UA S. 10), so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden (vgl. BGH Urteil vom 2, Dezember 1981 - 2 StR 542/81 -). Sein äußeres Verhalten am 15. und 18. November 1982 steht dem nicht entgegen, stützt sogar die Ansicht der Strafkammer: er spritzte sich auch während des Tatgeschehens wiederholt Heroin (UA S. 5, 6), blickte sich ständig um (UA S. 6, 8) und wirkte zeitweilig "äußerst nervös" (UA S. 8).

2. Stand die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten für die Strafkammer aber fest, so durfte und mußte sie sie bei der Prüfung berücksichtigen, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 29 Abs. 3 BtMG vorliegt oder die Strafe dem § 29 Abs. 1 BtMG zu entnehmen ist (vgl. BGH Urteil vom 2. Dezember 1981

ÄALF

- 2 Str 542/81 -; Beschluß vom 23. Dezember 1981 - 2 StR 694/81 -; Urteil vom 21. September 1983 - 2 StR 370/83 -). Gegen ihre Ausführungen hierzu bestehen keine rechtlichen Bedenken,

Die Kammer hat nicht etwa, wie die Revision vorträgt, einen Regelfall im Sinne des § 29 Abs. 3 BtMG "J]ediglich" wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint, sondern hierfür auch noch andere von ihr für gewichtig gehaltene Gründe angeführt: zum einen, daß der Angeklagte von "geschickt vorgehenden" Dritten zu der Tat angestiftet wurde (UA S. 18), zum andern, daß es sich bei einem dieser Anstifter um einen Freund des Angeklagten handelte, "dem aus diesem Grund die Beeinflussung besonders leicht fiel" (UA S. 19). Die Gesamtwürdigung aller von der Strafkammer in diesem Zusammenhang für erheblich erachteten Umstände hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens,

II. Auch im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler.

Mösl Müller Meyer

Theune Niemöller