Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 09.05.1990 – 3 StR 510/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 510/89 URTEIL
in der Strafsache
gegen Ulrich K ee aus Rep, geboren am VE in
IH 7
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der
Hauptverhandlung vom 9. Mai 1990 in der Sitzung vom 11.
1990, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Harms, Dr. Miebach
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Mai
Rechtsanwalt CE aus WERE in der Verhandlung
als Verteidiger,
Justizangestellte uuuus
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. August 1989 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer Ulrich Kein, wie die Mitangeklagte Ina WM, "wegen fortgesetzter Einfuhr von Heroin in nicht geringer Menge, teilweise in Tateinheit mit Handeltreiben mit diesem Betäubungsmittel" schuldig gesprochen und hat ihn unter Einbeziehung früher erkannter Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt mit der Maßgabe angeordnet, daß ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel vollstreckt werden. Weiterhin hat es eine Einziehungsanordnung getroffen. Die Revision des Beschwerdeführers hat keinen Erfolg.
1. Nicht begründet ist die Sachrüge, soweit sie sich gegen den vom Landgericht festgestellten Umfang der von dem Beschwerdeführer veräußerten Betäubungsmittel richtet. Bei der Berechnung des veräußerten Heroins geht die Kammer davon aus, daß der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat, einschließlich der an die Zeugen CM Timm und Regina NEE (7 Gramm) sowie der an den Zeugen Dep (in drei bis fünf Fällen je zwischen 2 und 5 Gramm) veräußerten Mengen insgesamt 100 Gramm Heroin an zehn bis zwanzig verschiedene Käufer veräußert zu haben. Von der Grundlage dieses Geständnisses aus kommt sie - hinsichtlich der Verkäufe an den Zeugen BeiiEB von einer eingestandenen Höchstmenge von 25 Gramm (5 mal 5 Gramm) ausgehend - zu der Feststellung, daß der Angeklagte (gemeinsam mit der Mitangeklagten We) mindestens 100 Gramm abzüglich 7 und 25 Gramm, das sind 68 Gramm Heroin, an andere Käufer als die genannten Zeugen veräußert hat. Zu diesen 68 Gramm zählt sie die rechtsfehlerfrei festgestellten Mengen des an die Zeugen GB und Na (7,2 Gramm) sowie des an den Zeugen DB (mindestens 300 Gramm) tatsächlich veräußerten Heroins hinzu. Daraus ergibt sich die festgestellte Menge veräußerten Heroins von 375,2 Gramm. Diese Berechnung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Der Einwand der Revision, die Berechnung dürfe sich nicht auf eine von der Strafkammer als widerlegt erachtete Einlassung des Angeklagten stützen, geht fehl. Die Strafkammer hat diese Einlassung nur insoweit als widerlegt erachtet, als sie den Feststellungen widerspricht (UA S. 24).
Das ist insoweit der Fall, als der Angeklagte an die Zeugen CE und NEE nicht nur die von ihm eingeräumten
7 Gramm, sondern 7,2 Gramm Heroin verkauft hat und als er an Buszynsky nicht nur die auf Grund seiner, des Angeklagten, Angaben höchstens anzunehmenden. 25 Gramm, sondern 300 Gramm verkauft hat. Die Revision beschränkt ihre Berechnung auf ein Zusammenrechnen der an einzelne bekannte Zeugen veräußerten Mengen. Sie übersieht dabei, daß der Angeklagte glaubhaft eingeräumt hat, nicht nur an diese Zeugen, sondern auch an eine größere Anzahl. weiterer Personen Heroin verkauft zu haben.
2. Auch soweit die Revision rügt, daß die Strafkammer keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (S 21 StGB) angenommen hat, muß ihr der Erfolg versagt bleiben.
Die Strafkammer ist dem Sachverständigen Dr. EcHmm gefolgt, der auf der Grundlage dessen, daß bei dem Angeklagten keine gewichtigen psychischen Veränderungen eingetreten waren, einen im Sinne der SS 20, 21 StGB beachtlichen Zustand, der die Fähigkeit, nach der Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, erheblich beeinträchtigen könnte, verneint hat. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei einem Rauschgiftsüchtigen eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur ausnahmsweise anzunehmen ist, zum Beispiel, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie getrieben wird, sich mittels einer Straftat
Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rauschs verübt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1981 - 1 StR 807/80, MDR 1981, 508; BGHR StGB S$S 21 BtM-Auswirkungen 4, je mit weiteren Nachweisen). Zweifel an dieser Auffassung der Strafkammer sind hier um so weniger angezeigt, als der Angeklagte die Einfuhr von und den Handel mit Betäubungsmitteln über nahezu ein volles Jahr hinweg regelmäßig betrieben hat.
Nach allem ist die Revision des Beschwerdeführers zu verwerfen, da die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge "auch sonst. keinen Rechtsfehler aufgedeckt hat. Das gilt auch hinsichtlich der Einziehungsanordnung. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt, daß der Beschwerdeführer auf die Rücknahme der Einziehungsgegen-
‚stände verzichtet.
Ruß Krauth Gribbohm Harms Miebach