Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 05.01.1984 – 1 StR 873/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_ StR 873/83 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Eugen DB EEE zus ME, geboren am @. Gm 1939 in Pa, Kreis Kadiiiiim,
wegen Diebstahls oder Hehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20. September 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
1, Hinsichtlich des Schuldspruchs hat die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Überprüfung des landgerichtlichen Urteils keine Rechtsfehler ergeben.
2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, da das angefochtene Urteil zur Person des Angeklagten nur einige wenige Daten mitteilt und eine zusammenhängende Darstellung seines bisherigen Lebenslaufes fehlt.
Zwar ist das Gericht nach § 267 Abs. 3 StPO nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen; eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179). Dieser Grundsatz
besagt jedoch nicht, daß von einer Erörterung des Vorlebens des Täters, seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seines Verhaltens nach der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) völlig abgesehen werden dürfte. Die Strafzumessung beruht auf einer Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit, einer Gesamtschau der Tatumstände in weitestem Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters. Denn ohne die Kenntnisse der Täterpersönlichkeit läßt sich weder das Maß der persönlichen Schuld dieses Täters noch Maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere seiner Strafempfindlichkeit beurteilen (BGHSt 7, 28, 31). Es stellt einen Verstoß gegen das sachliche Recht dar, wenn das Gericht bei der Strafzumessung ausschließlich die Umstände der Tat verwertet und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters unerörtert läßt. Derartig lückenhafte Urteilsgründe machen dem Revisionsgericht die Beurteilung unmöglich, ob der Tatrichter die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt und insbesondere die strafschärfenden und die strafmildernden Tatsachen in ihrer Bedeutung und in ihrem Gewicht gegeneinander abgewogen hat (BGH NJW 1976, 2230;
BGH NStZ 1981, 389; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1981 -
Anhaltspunkte dafür, daß der Tatrichter sich vergeblich um eine Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten bemüht hat, sind nicht hervorgetreten.
Herdegen Ulsamer Maul Schikora Foth