Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 23.06.1981 – 1 StR 198/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_ 198/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Salvatore B mw aus NEED , geboren am BEE 1960 in AB (Italien), zur
Zeit in Haft,
- Sachbezeichnung: CEEEB u.a. -
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Salvatore BED wirä das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Oktober 1980, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Rechtsfolge mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision des Angeklagten
BB wird verworfen.
Gründe§
Im Schuldspruch bleibt die Revision ohne Erfolg, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat.
Dagegen kann der Ausspruch über die Rechtsfolge der Taten nicht bestehenbleiben. Das Landgericht verhängt gegen den Angeklagten Jugendstrafe wegen der Schwere seiner
Schuld (UA S. 22) und bemißt die Strafe auf fünf Jahre. Es hebt strafmildernd u.a. hervor, der Angeklagte sei noch recht ungefestigt und leicht beeinflußbar, leide erheblich unter der Trennung von seiner Familie und sei deshalb besonders strafempfindlich, zeige sich auch durch die Untersuchungshaft stark beeindruckt, so daß bereits jetzt ein gewisser erzieherischer Erfolg eingetreten sei. Andererseits habe der Angeklagte beträchtliche kriminelle Energie aufgewandt und einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet.
Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht hinreichend berücksichtigt hat, daß auch bei schwerer Schuld auf Jugendstrafe nur in dem Umfang erkannt werden darf, wie dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224; 16, 261, 263; Beschlüsse vom 13. Januar 1981 - 1 StR 582/80 und vom 24. Februar 1981 - 1 StR 753/80 -). Gerade bei der Persönlichkeit des Angeklagten wären solche Überlegungen geboten gewesen.
Woesner Herdegen Ulsamer Schikora Foth