Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 14.10.1980 – 1 StR 577/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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662 BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_577/80 BESCHLUSS

44. 40.80

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Mehmet G aus MEER, geboren am GEB 1957 in (Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung

546%

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 18. Juni 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 17. September 1980 ausgeführt:

„Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer einen Beweisamtrag der Verteidigung auf Vernehmung der bei den polizeilichen Vernehmungen des Angeklagten vom 10. Dezember 1979 und 20. Februar 1980 tätig gewesenen Schreibkraft ohne weitere Begründung als unerheblich abgelehnt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein Beschluß, mit dem ein Beweisamtrag abgelehnt wird, weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3 Ss. 2 StPO), erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache annimmt (BGHSt 2, 286; BGH NIW 49, 796; 1953, 35; BGH GA 1957, 85;

BGH bei Dallinger MDR 70, 560; BGH, Urteil vom

21. August 1975 - 4 StR 166/75 -; Urteil vom 9. Februar 1977 - 3 StR 473/76 -; Beschluß vom 13. Dezember 1977 - 5 StR 725/77 -; Beschluß vom 12. April 1978 - 2 StR 86/78 -). Auf diesen Rechtsfehler kommt es nur denn nicht an, wenn die Erwägungen des Tatrichters auf der Hand liegen (BGH, Beschluß vom 12. Juli 1979

- 3 StR 229/79 - mit weiteren Nachweisen) oder das Urteil auf diesem Fehler nicht beruhen kann (§ 357 Abs. 1 StPO).

Im allgemeinen wird es auf den Inhalt und das Zustandekommen von polizeilichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren im Hinblick auf §§ 250, 261 StPO nicht ankommen. Wo es aber dem Gericht zur Ermittlung der Wahrheit angezeigt erscheint, gemäß § 253 StPO frühere Vernehmungen in die Beweisaufnahme einzubeziehen, können Umstände, die sich auf das Zustandekommen eines früheren Protokolls beziehen, von erheblicher Bedeutung sein. So war es im vorliegenden Fall.

Die Strafkammer hat sich sehr eingehend mit dem Aussageverhalten des Angeklagten vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zur Hauptverhandlung auseinandergesetzt (UA S. 16 bis 20). Dabei hat sie aus dem mehrfach wechselnden Vorbringen des Angeklagten während des Ermittlungsverfahrens den auch auf die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung bezogenen Schluß abgeleitet, "daß der Angeklagte bereit ist, seine Angaben in der ihn jeweils am günstigsten erscheinenden Weise, jedenfalls nicht unbedingt wahrheitsgemäß zu machen",

Bf

Bei der auf diese Art und Weise hervorgehobenen Wichtigkeit vorangegangenen Aussageverhaltens kann die Beweisbehauptung, die protokollierten Aussagen stimmten mit den tatsächlich gemachten Aussagen nicht überein, nicht als offensichtlich unerheblich angesehen werden. Die Ablehnung des Beweisamtrages hätte deshalb einer näheren Begründung bedurft.

Da nicht auszuschließen ist, daß das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht, muß es aufgehoben werden."

Dem tritt der Senat bei.

Herdegen Kuhn Ulsamer Maul Schikora