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BGH Beschluss vom 13.12.1977 – 5 StR 725/77

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 stR 725/77 A312 FF

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Werner K gi »

ohne festen Wohnsitz,

geboren am «u 1941 in ve» /Sayern,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung U.2.

ÄA2S

435

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13.Dezember 1977 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg von 5,Juli 1977 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil gemäß 8 349 Abs.4 StPO durch Beschluß aufzuheben, folgendermaßen begründet:

"Die auf eine Verletzung des §§ 244 Abs.> und 6 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch.

Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe in seinem von dem Wohnungsinhaber cu gemieteten Zimmer (UA S.5,8) die Zeugin H. in derselben Nacht wiederholt vergewaltigt; er habe auf die !schreiende und weinende! Zeugin eingeschlagen (UA S.6), die er !trotz ihrer Gegenwhr und ihrer Schreie' abermals mißbraucht habe (UA S.7).

Gegen die dahingehende Aussage der Zeugin richtete sich der Beweisamtrag der Verteidigung, nach dem der Zeuge cB> zum Beweis dafür gehört werden sollte, ıdaß er in der Nacht ... keine ungewöhnlichen Geräusche und Schreie gehört hat, die aus den Zimmern des Angeklagten

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und/oder anderen Räumen seiner Wohnung kamen'.

Dieser Beweisamtrag ist vom Landgericht im wesentlichen allein mit den Worten abgelehnt worden, 'weil die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist'. Das war fehlerhaft.

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß für die Ablehnung eines BeweisamträgeS, weil die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts regelmäßig nicht genügt (BGHSt 2,284,286;BGH in NIJW 1953,35 /36;BGH bei Dallinger in MDR 1970,560). Der Ablehnungsbeschluß muß ergeben, ob die Beweistatsache aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als bedeutungslos angesehen wird; im ersteren Falle müssen ferner die Umstände angegeben werden, aus denen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit gefolgert hat. Das ist erforderlich, damit der Angeklagte und sein Verteidiger sich sachgemäß auf die Verfahrenslage einrichten können; auch das Revisionsgericht kann erst dann beurteilen, ob der Beweisamtrag rechtsirrtunmsfrei abgelehnt worden ist.

Dem entspricht das Verfahren des Landgerichts nicht. Wenn auch rechtliche Gründe für die Annahme der Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache erkennbar ausscheiden, so verstand und versteht es sich doch nicht von selbst, aus welchen tatsächlichen Gründen sie bedeutungslos gewesen sein solle.

Jeglicher Beweiswert für die richterliche Überzeugungsbildung kann der behaupteten Tatsache nicht von vornherein abgesprochen werden. Ihren Nachweis unterstellt, könnte sie die Beurteilung der Aussage der Zeugin beeinflussen, zumal da sie - ausweislich der Niederschrift über ihre polizeiliche Vernehmung vom 15.Februar 1977 (Bl.5 ff, 9 d.A.) - bekundet hat, so 'laut vor Angst geschrien' zu haben, I4aß das der alte Mann (d.i. CD) Pestinnt hätte hören müssen'. Das Landgericht kann allerdings gemeint haben, nach den örtlichen Verhältnissen müßten die Schreie für

u.

I

den möglicherweise schlafenden Zeugen nicht wahrnehmbar ge-

wesen sein; es kann auch gemeint haben, von diesem Zeugen seien zuverlässige Aussagen nicht zu erwarten. Beides liefe aber auf eine unzulässige Vorwegnahme einer Beweiswürdigung hinaus. Jedenfalls versetzte die gegebene Ablehnungsbegründung die Verteidigung nicht in die Lage, sich sachgemäß auf die Verfahrenslage einzurichten, insbesondere - worauf sie zutreffend hinweist - Feststellungen über die örtlichen Verhältnisse treffen zu lassen, wie sie auch dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung ermöglicht, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Urteil auf diesem Mangel beruht, muß es aufgehoben werden, ohne daß es auf die weiteren Einwände der Revision ankommt.

Bei einer erneuten Verurteilung wird der Tatrichter allerdings Gelegenheit nehmen können, jedenfalls nach ihrem Wortlaut nicht eindeutige Feststellungen zur Frage

des Hemmungsvermögens zU vermeiden. Mit der Annahme ledig-

lich erheblich eingeschränkten Hemmungsvermögens

sind die - vom Landgericht für !überzeugend' gehaltenen - Ausführungen des Sachverständigen nicht ohne weiteres

zu vereinbaren, wonach der Angeklagte 'seine Affektlabilität nur in nüchternem Zustand beherrschen konnte', daß er sich "infolge des genossenen Alkohols nicht (habe) bremsen können! (UA s.12)."

Der Senat tritt dem bei.

Herrmann Schmidt Fleischmann

Schuster Fuhrmann