Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 10.01.1984 – 1 StR 855/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 855/83 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Diplom-Physiker Dr. Jürgen M EB aus Km, zeboren am WM. GER 1940 in HoMiiiiiEiEEe /
Ostpreußen,
wegen Urkundenfälschung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung am 10. Januar 1984 in der Sitzung vom 12, Januar 1984, woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn,
Dr. Ulsanmer, Dr. Maul,
Dr. Granderath
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt MB aus EEE.
als Verteidiger in der Verhandlung, Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 1983 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung und wegen Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts, Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Der Angeklagte hatte die Vernehmung des Zeugen Siegfried L EEE ir Ken, 1. trance beantragt zum Beweis dafür, daß ihm - dem Zeugen Le - der Zeuge An Ende 1980 und 1981 anläßlich von Zusammentreffen in Paris mehrfach erklärt habe, die Zeugen FEB und 2 ceiiiiiiiiium> hätten ihm - dem Zeugen AB - größere Geldbeträge, insgesamt ca. 80.000,- DM, in Raten gegeben, "damit er falsche eidesstattliche Erklärungen in Verfahren gegen Herrn Dr. Ms abgebe und falsche Aussagen mache", Der Beweisamtrag wurde abgelehnt mit der Begründung: "Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist es unerheblich, ob Bruno AB gegenüber diesem Zeugen behauptet hat, er habe von den Zeugen FE und Bei 80.000,- DM dafür erhalten, daß er gegen den Angeklagten falsch aussage." Nach Auffassung der Revision hätte das Landgericht diesem Beweisamtrag stattgeben müssen; denn eine Bestätigung der Beweisbehauptung "hätte die Aussagen der Zeugen FE und Bein-GEBR in völlig anderem Licht erscheinen lassen und deren Glaubwürdigkeit in Frage gestellt", Die Rüge greift, wie auch der Generalbundesanwalt meint, durch.
Der Beschluß, durch den das Gericht einen Beweisamtrag mit der Begründung ablehnt, die Beweistatsache sei "für die Entscheidung ohne Bedeutung" (§ 2h4 Abs. 3 Satz 2 StPO), muß erkennen lassen, ob er auf rechtlichen oder auf tatsächlichen Gründen beruht. Soweit faktische Überlegungen den Ausschlag
gegeben haben, sind die Umstände anzuführen, auf die
das Gericht seine Auffassung stützt, daß die Beweisbehauptung, auch wenn sie bewiesen werde, für seine Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) ohne Bedeutung sei. Das
ist erforderlich, damit sich der Angeklagte und sein Verteidiger sachgemäß auf die dadurch geschaffene Verfahrenslage einrichten können und das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob der Beweisamtrag rechtsfehlerfrei abgelehnt worden ist. Die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht regelmäßig nicht aus (Herdegen in KK § 244 Ran. 84; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 760/761; RG HRR 1939, 216; BGHSt 2,
284, 286/287; BGH NJW 1953, 35, 36; GA 1957, 85; Beschlüsse vom 10. März 1970 - 5 StR 61/70 - bei Dallinger MDR 1970, 560 und vom 14. Oktober 1980 - 1 StR 577/80 - bei Holtz MDR 1981, 101; NStZ 1981, 309 Nr. 24; 401 Nr. 27; 1982,
213 Nr. 23 = Strafverteidiger 1982, 253). Diesen Anforderungen entspricht der Ablehnungsbeschluß nicht: Ihm ist zwar zu entnehmen, daß tatsächliche Erwägungen maßgebend waren dafür, daß das Gericht das Beweisvorbringen als unerheblich ansah. Jedoch sind die Umstände, aus denen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit folgerte, nicht angegeben. Der Ablehnungsbeschluß legt nicht dar, weshalb eine Bestätigung der Beweistatsache die Bedeutung eines für den Angeklagten günstigen Beweisanzeichens nicht zu erlangen vermag (vgl. Herdegen aa0 Rdn. 83; Alsberg/Nüse/Meyer aaO Ss. 588/589; RGSt 64, 432, 433; BGH NIW 1961, 2069, 2070;
GA 1964, 77).
Ein Ausnahmefall, in dem die Unerheblichkeit der behaupteten Tatsachen auf der Hand liegt, ist hier nicht gege ben: Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen I - eines Zeugen vom Hörensagen - zielte darauf ab, durch den Nachweis
von Hilfstatsachen (vgl. Herdegen aaO Rdn. 5) die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen - der Zeugen FEB und Pe - zu erschüttern (vgl. BGH NStz 1984, 42, 43). Unter diesen Gesichtspunkt erschien das Beweisvorbringen - dessen Richtigkeit bei Prüfung der Erheblichkeit unterstellt werden muß - nicht ohne weiteres unerheblich: Es versteht sich keinesfalls von selbst, daß die eigene Glaubwürdigkeit von Personen dadurch, daß sie einen Dritten durch Geldzahlungen zu falschen Aussagen zu bestimmen suchten, nicht in Frage gestellt wird,
Auf diesem Verfahrensmangel kann das Urteil beruhen: Zur Vorgeschichte (UA S,. 3 ff. unter II der Urteilsgründe) und sowohl zu dem vom Angeklagten bestrittenen Vorwurf der Urkundenfälschung (UA S. 15, 17) als auch zu der Rechtswidrigkeit der Nötigung (UA S. 19, 20) stützt sich das Landgericht unter anderem auf die Aussagen der Zeugen Familie und Bee, die es als glaubhaft bezeichnet. Der Senat kann nicht an Stelle des Tatgerichts eine Beweiswürdigung vornehmen und entscheiden, ob der Angeklagte in beiden Fällen auch ohne diese Aussagen hätte überführt werden können,
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Ein Eingehen auf die weiteren Verfahrensrügen erübrigt sich. Das gilt auch für die Sachbeschwerde, die keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt hat.
Herdegen Kuhn Ulsamer Maul Granderath