Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 12.04.1978 – 2 StR 86/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
HE
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 86/78 BESCHLUSS
NLNYE
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Hartmut Otto G nn aus MED Kreis DB, geboren am EEE 1956 in ru,
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
- 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 12. April 1978 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom
22. März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Frankfurt/Main zurückverwiesen.
Gründe§
Die Rüge fehlerhafter Ablehnung des auf Vernehmung des Arztes Dr. AD gerichteten Beweisamtrags greift durch. Will das Gericht einem Beweisamtrag wegen Bedeutungslosigkeit der zu beweisenden Tatsache nicht stattgeben, so muß die Ablehnungsbegründung erkennen lassen, ob der Antrag aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen abgelehnt wird; im ersten Falle sind diese Gründe, wenn auch kurz, darzulegen (BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953, 35 Nr. 21; BGH GA 1957, 85; BGH bei Dallinger MDR 1970, 560). Die Begründung, auf die das Landgericht sich im vorliegenden Falle beschränkt hat, die behaupteten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, wird dieser Forderung nicht gerecht. Die Sachlage war auch nicht so, daß die Erwägungen des Tatrichters auf der Hand lagen und deshalb auch ohne Verlautbarung für den Angeklagten und den Verteidiger ohne weiteres erkennbar waren.
FÄ
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Für die erneute Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen: Als wahr unterstellt werden kann nur eine erhebliche Tatsache. Muß das Gericht sich an diese Wahrunterstellung auch halten, so bedeutet das andererseits doch nicht, daß es aus ihr auch die vom Antragsteller gewünschten Schlüsse zu ziehen hätte. Der Antrag auf "Rekonstruktion der Tat" war nach Sachlage eine bloße Anregung auf Erhebung eines Beweises im Rahmen eines Augenscheins; für sie gilt, was der Bundesgerichtshof in dem Urteil NJW 1961, 1486 ausgeführt hat.
Schumacher Willms Müller
Mayer Buddenberg