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BGH Beschluss vom 03.10.1980 – 2 StR 437/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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52 BUNDESGERICHTSHOF

2_StR 437/80 BESCHLUSS jwsa

in der Strafsache

gegen

den Bergmann Gerd Otto Herrmann J SCHE zus ÜEREM-

POS, geboren om Mi 1925 ın BEE, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.

a_ IX

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Oktober 1980 gemäß §§ 349 Abs. 2 bis 4, 206 a StPO einstimmig beschlossen;

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. März 1980 wird

1. der Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Angeklagte ist schuldig

a) der tateinheitlichen Begehung des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Körperverletzung, des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Körper-

verletzung,

des sexuellen Mißbrauchs von Kindern,

b) des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in einem weiteren Fall,

c) der Nötigung;

2. das Verfahren eingestellt, soweit es sich auf den Vorwurf bezieht, der An-

geklagte habe in den Fällen Thea DEE und Conny HE sexuellen Mißbrauch von Kindern begangen.

Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last;

5. der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

II. Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten 1. des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen, teilweise begangen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, teilweise begangen in Tateinheit mit Körperverletzung, 2. des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, teilweise begangen in Tateinheit mit Körperverletzung, 3. des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier weiteren Fällen sowie 4. der Nötigung in einem Fall schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

-L-

Die Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, Die Sachrüge führt zur Änderung und Einschränkung des Schuldspruchs.

1. Die Nachprüfung des Urteils hat allerdings keinen Fehler ergeben, soweit die Strafkammer die Taten des Angeklagten als Verwirklichung der genannten Straftatbestände beurteilt. Auch begegnet die Annahme jeweils fortgesetzter Handlungen jedenfalls im Ergebnis keinen Bedenken. Soweit die Revision beanstandet, das Urteil mache nicht deutlich, worauf sich im Falle Angelika Ce die Feststellung eines bereits 1970 gefaßten, alle späteren Handlungen umfassenden Gesamtvorsatzes gründe, dringt diese Rüge nicht durch; denn sie richtet sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung.

Indessen hat die Strafkammer teilweise das Verhältnis verkannt, in dem die vom Angeklagten begangenen Gesetzesverstöße untereinander stehen. Sie geht davon aus, daß der Angeklagte zumindest so vieler selbständiger Taten schuldig sei, wie es der Anzahl der von ihm sexuell mißbrauchten Mädchen entspreche.

Das ist rechtsfehlerhaft.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte seit 1970 mit seiner Pflegetochter Angelika Czayka "Pfänderspiele" betrieben, in deren Verlauf sich die Beteiligten auskleideten und der Angeklagte an dem Mädchen sexuelle Handlungen vornahnm. Später veranlaßte er Angelikas Freundin Susanne We, sich an den "Pfänderspielen" zu beteiligen, wobei er die nackten Körper der beiden Mädchen streichelte,

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teilen spielte, Ungefähr zwei Jahre später übte er mit den beiden Mädchen regelmäßig den Geschlechtsverkehr aus, der des öfteren im Beisein des Jeweils anderen Mädchens stattfand. Im Laufe der Zeit gelang es dem Angeklagten, in die von ihm veranstalteten "Pfänderspiele" weitere Mädchen (Silvia Dig, Thea Die, Conny Kamp) einzubeziehen, an denen er sich

. gleichfalls geschlechtlich verging. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte mehrfach bei ein und derselben Gelegenheit, nämlich im Rahmen der von ihm veranstalteten "Pfänderspiele", zugleich mehrere Mädchen sexuell mißbraucht, Damit ist insoweit ein Fall der gleichartigen Tateinheit

(§ 52 StGB) gegeben, durch den die jeweils zum Nachteil der einzelnen Mädchen begangenen, in sich fortgesetzten Handlungen insgesamt zur Tateinheit verbunden werden (BGHSt 6, 81, 82; BGH, Beschluß vom 23. Juli 1980 - 2 StR 360/80). Eine Ausnahme macht nur der sexuelle Mißbrauch des Kindes Petra RE, der erst 1977/78 stattfand und außerhalb dieses Zusammenhangs steht. Dagegen treffen die gegenüber allen übrigen Mädchen begangenen Sexualstraftaten tateinheitlich zusammen. Daran ändert es nichts, daß mit Bezug auf Angelika Ole und Susanne WERNER jeweils die Voraussetzungen des besonders schweren Falles (§ 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB) vorliegen (BGHSt 8, 34, 35; vgl. Vogler in LK, 10. Aufl. vor § 52 Ran. 50).

2. Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) verurteilt ist, muß der Schuldspruch darüber hinaus eingeschränkt werden, weil insoweit die Strafverfolgung teilweise verjährt ist.

Im Falle Angelika Ci. begann der Lauf der Verjährungsfrist mit dem 4. März 1973 als dem Tage, an dem das Mädchen 14 Jahre alt wurde. Im Falle Thea DB stellt das Urteil fest,

daß die sexuellen Kontakte des Angeklagten mit diesem Mädchen 1973 oder 1974 einsetzten und etwa ein Jahr lang andauerten; hier ist - ausgehend von der dem Angeklagten günstigeren Möglichkeit (BGHSt 18, 27h) - der 1. Januar 1974 als Beginn der Verjährung anzusehen. Im Falle Conny Ki, die 1973 für kurze Zeit an den "pfänderspielen" des Angeklagten teilnahm, wurde die Frist noch im selben Jahre in Lauf gesetzt.

Die Verjährungsfrist betrug fünf Jahre. Das entsprach der Rechtslage, die durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts (4. StrRG) vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) hergestellt worden war; dieses Gesetz hatte den sexuellen Mißbrauch von Kindern mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten bedroht (§ 176 i.d.F. des Art. 1 Nr. 16) und damit als Vergehen qualifiziert, dessen Verfolgung in fünf Jahren verjährt. Mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) vom 4. Juli 1969 (BGBl. I Ss. 717) am 1. Januar 1975 (§ 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1973 - BGBL. I S. 909) erhöhte sich die Verjährungsfrist zwar auf 10 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB); indessen blieb für die hier laufende Verjährung die kürzere Fünfjahresfrist des bisherigen Rechts maßgeblich (Art. 309 Abs. 3 EGStGB).

Dies bedeutet zunächst, daß im Falle Angelika Cain die Verjährung mit dem 4. März 1978 vollendet war, bevor mit der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten am 25. Juni 1979 die erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung stattfand. Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Angeklagte hier tateinheitlich mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern (§ 176 StGB) .die Straftatbestände des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen

§ 174 StGB) und der Körperverletzung (§ 223 StGB) verwirk-

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auch bei Tateinheit 1äuft die Verjährungsfrist für jedes der verletzten Strafgesetze nach dessen Grundsätzen (BGH bei Dallinger MDR 1956, 526; BGH bei Dallinger MDR 1976, 15).

Einer gesonderten Einstellung bedarf es insoweit nicht, da die Strafkammer Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen sowie Körperverletzung angenommen hat und der sich darauf beschränkende Schuldspruch bestehen bleibt.

In den Fällen Thea Ds und Conny KB ist die Verfolgung des sexuellen Mißbrauchs von Kindern spätestens seit Ende 1978 verjährt. Da die Strafkammer die Handlungen des Angeklagten gegenüber diesen beiden Mädchen als selbständige Taten beurteilt hat, muß das Verfahren insoweit auf Kosten der Staatskasse förmlich eingestellt werden (§§ 206 a, 467 Abs. 1 StPO).

53. Der Schuldspruch war demgemäß dahin zu ändern und einzuschränken, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und Körperverletzung (Angelika CE, Susanne VE und Silvia DEE), wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in einem weiteren Fall (Petra Re) und wegen Nötigung (Susanne WERE) verurteilt wird. Diese Abänderung kann der Senat selbst vornehmen, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf ersichtlich nicht anders verteidigen könnte,

Die Änderung des Schuldspruchs, der hiernach nur noch drei selbständige Taten zum Gegenstand hat und den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in den Fällen Angelika Cgw, Thea Ds und Conny Km nicht mehr unfaßt,

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führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs einschließlich der zugehörigen Feststellungen. Das bezieht sich auch auf die Einzelstrafen, die das Gericht wegen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern im Falle Petra Re und

der Nötigung im Falle Susanne Wi festgesetzt hat. Diese Einzelstrafen werden zwar von der Abänderung des Schuldspruchs nicht unmittelbar berührt. Indessen läßt sich nach Lage der Dinge nicht ausschließen, daß ihre Höhe von derjenigen der im übrigen verhängten Strafen beeinflußt ist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die zugrunde liegenden Straftaten in ihrem Gewicht deutlich hinter den gegenüber Angelika Cum und Susanne WER begangenen Sexualdelikten zurücktreten, mit denen die Nötigung im Falle Susanne WEERBEEE> überdies noch in engem Sachzusammenhang steht.

Im Umfang der Aufhebung war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,

Mösl Müller Meyer Theune Niemöller