Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 15.11.1979 – 1 StR 354/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 354/79 BESCHLUSS

'sm

in der Strafsache

gegen

den Bauhelfer Helmut P ED zu: CHE, geboren am EEE 1935 ir SCEEEmD/ GERD,

zur Zeit einstweilen untergebracht,

wegen Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten PB wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 16. Januar 1979 im Ausspruch über die Rechtsfolgen, auch hinsichtlich des Angeklagten Pi, mit den zugehörigen Fest= stellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Was die Revision dagegen vorbringt, sind nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Strafkammer ist offensichtlich vom Regelstrafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB ausgegangen, ohne die Möglichkeit der Anwendung des gemilderten Straf-

rahmens nach § 49 Abs. 1 StGB zu erörtern. Es genügt nicht, im Urteil nur auszuführen, daß die verminderte Schuldfähigkeit strafmildernd berücksichtigt worden sei. Schon dieser sachlich-rechtliche Fehler nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Durchgreifenden Bedenken begegnet auch, daß im Urteil nicht erörtert ist, ob ein minderschwerer Fall i.S.d. § 249 Abs. 2 StGB in Betracht kommt. Bei der Beurteilung dieser Frage sind alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter in Frage kommen. Nur nach dem auf diese Weise durch Abwägung der belastenden und entlastenden Gesichtspunkte gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der Regelstrafrahmen, eventuell gemildert nach § 49 StGB, oder der Ausnahmestrafrahmen des minderschweren Falles anzuwenden ist. Im vorliegenden Falle hätten die vom Tatrichter selbst angeführten Umstände - unverkennbar schwere Milieuschäden, sehr geringe Beute, nicht erhebliche Gewaltanwendung, verminderte Schuldfähigkeit - eine Darlegung erforderlich gemacht.

Da somit zu besorgen ist, daß die Strafkammer bei der Strafbemessung den § 249 Abs. 2 StGB völlig außer acht gelassen hat, ist der Straufausspruch aufzuheben. Die Aufhebung des Straufausspruchs hat den Wegfall der angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Folge. Bei einer erneuten Anordnung wird sich der neue Tatrichter auch zu den Erfolgsaussichten der Entziehungskur (§ 64 Abs. 2 StGB) zu äußern haben.

Gleichermaßen sind die Strafzumessungsgründe auch beim Angeklagten PiWWW, der keine Revision eingelegt hat, rechtsfehlerhaft. Die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs ist daher gemäß § 257 StPO auch auf diesen Angeklagten zu erstrecken.

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