Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 01.08.1980 – 4 StR 404/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

h StR 4o4/so BESCHLUSS NE:

In der Strafsache

gegen

Jose: H Gum - > GENE =.:: HERE: geboren am EEE 1941 in DEE:

wegen Vergewaltigung u.a.

+6

- 2.

jer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs It auf Antrar des Generalbundesanwalts und nach Anhörun® des Beschwerdeführers am 1. August 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. März 1980 im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.,

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzunr förmlichen und sachlichen Rechts, Sein Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Hinsichtlich des Strafausspruchs führt jedoch die Sachrüge zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten mildernd berücksichtigt, "daß schon bei geringem Alkoholgenuß die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähiskeit nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden können" (UA 8). Diesen Ausführungen und

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der Erwähnung des § 21 StGB in der Liste der angewendeten Vorschriften ist zu entnehmen, daß die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen des 3% 21 StGB bejaht hat. Gleichwohl ist sie ausdrücklich von dem Regelstrafrahmen des

8 177 Abs. 1 StGB ausgegangen, ohne die Möglichkeit der Anwendung des gemilderten Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB

zu erörtern. Es genügt nicht, im Urteil nur auszuführen, daß die verminderte Schuldfähigkeit strafmildernd berücksichtigt worden sei (BHG, Beschlüsse vom 15. November 1979 - 1 StR 354/7 und vom 15. April 1980 - 5 StR 146/80). Außerdem lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob sich die Strafkammer bewußt war, daß allein schon eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit Anlaß für die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 177 Abs. 2 StGB sein kann (BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79 - bei Holtz MDR 1980, 104). Diese Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Strafausspruchs,

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