Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 19.11.1981 – 2 StR 626/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 626/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Maurer Christien M m aus BE, Nr. 2, geboren am ED 1357 in LEB, Kreis CB (DDR),
2. den Maurer Günther Peter MB aus sg,
dort geboren am EB 1956,
wegen Diebstahls u. a.
APK
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 19. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Mg wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 31. Juli 1981 gegen den Angeklagten MB und den Mitangeklagten Mag jeweils im Einzelstrafausspruch wegen versuchten Diebstahls mit Waffen und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen von Je einem Jahr und zwei Monaten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten I ] wird verworfen.
Gründe;3:
Die Revision des Angeklagten MW ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls mit Waffen richtet. Denn nach den Feststellungen der Strafkammer führten die Angeklagten "bei dem Diebstahlsversuch ..., was ihnen beiden bekannt war", eine geladene Schußwaffe mit sich, und zwar "in dem Fahrzeug in Griffweite" (vgl. BGH GA 1971, 82).
- 3 -
Dagegen kann der Einzelstrafausspruch wegen dieser Tat nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer ist erkennbar vom Regelstrafrahmen des § 2uh Abs. 1 StGB ausgegangen, ohne die Möglichkeit der Anwendung des gemilderten Strafrahmens nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu erörtern und diese Vorschrift im Urteil zu erwähnen. Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt. Es genügt nicht, im Urteil lediglich auszuführen, mildernd sei berücksichtigt worden, daß es bei einem Versuch geblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 1980 - 4 StR 536/80 - und vom 16. August 1979 - 4 StR 431/79 -). Ergänzend wird bemerkt, daß sich bei Anwendung des gemilderten Strafrahmens die Mindeststrafe auch unter Berücksichtigung des § 48 StGB von sechs Monaten auf einen Monat ermäßigt (BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1980 - 2 StR 114/80 -).
Gemäß § 357 StPO führt die teilweise Aufhebung des Urteils zugunsten des Angeklagten en ] zu einer Erstreckung auf den früheren Mitangeklagten Mag, weil
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dessen Verurteilung als Mittäter des versuchten Diebstahls mit Waffen auf derselben Gesetzesverletzung
beruht, Mösl Müller Meyer
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