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BGH Beschluss vom 18.06.1985 – 4 StR 232/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 232/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Horst _ Theodor H ED aus Dei, dort geboren am &. § 1962, zur Zeit in Haft,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

66

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juni 1985 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Januar 1985, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

. Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte erhebt mit seiner Revision die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 26. April 1985 Bezug genommen.

2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben:

a) Das Landgericht hat - sachverständig beraten - angenommen, daß die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit 3,2 bis 3,3 %o betragen habe; sie hat eine Aufhebung der Schuldfähigkeit rechtsfehlerfrei verneint, jedoch festgestellt, daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich eingeschränkt gewesen sei (UA 26/ 27). Eine Strafmilderung nach 88 21, 49 Abs. 1 StGB hat es aber abgelehnt, weil der Angeklagte "in vorwerfbarer Weise (den) Zustand der verminderten Schuldfähigkeit selbst herbeigeführt" und "zielstrebig" den Tatort aufgesucht habe, "mit dem Willen, dort Körperverletzungshandlungen zu begehen". Das Landgericht erklärt dann weiter (UA 27/28): "Wenn auch der Angeklagte He bisher noch nicht als Gewalttäter aufgefallen ist, so zeigt doch sein Verhalten in den Aggressionsteilen, daß er unter Alkohol stark gefährdet ist und bedenkenlos ohne objektiven Grund Menschen in gefährlicher Weise angreift. Daher muß auch ihm schon jetzt unzweifelhaft vor Augen geführt werden, daß er bei alkoholbedingter Enthemmung im Zusammenhang mit Gewalttätigkeiten nicht mit einer Herabsetzung des allgemeinen Strafrahmens rechnen kann".

b) Diese Erwägungen des Landgerichts vermögen die Versagung einer Strafmilderung nach den 88 21, 49 Abs. 1 StGB nicht zu tragen. Grundsätzlich verringert die erheblich verminderte Schuldfähigkeit den Schuldgehalt und damit auch die Strafwürdigkeit der Tat. Eine Unterschreitung des Regelstrafrahmens darf daher nur dann unterbleiben, wenn die innerhalb des Rahmens bestimmte Strafe noch schuldangemessen ist (BGHSt 7, 28, 30). Dabei kann von einer Strafmilderung zwar bei Ausgleich der geringeren Schuld durch anderweite schulderhöhende Momente abgesehen werden (vgl. Mösl NStZ 1984, 494); die Versa-

gung einer Strafmilderung aus spezialpräventiven Gründen

a m,

kommt aber nicht in Betracht, weil Zweckeder Abschrek-

kung des Täters nur innerhalb der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden dürfen (Schönke/Schröder/Lenckner, 21. Aufl. § 21 StGB Rdnr. 15 m. w. Nachw.). Der vom Landgericht hier als entscheidend erachtete Gesichtspun«t cer Warnung des Angeklagten ist demnach kein Umstand, der

seine Schuld bezüglich der begangenen Tat erhöht.

Ebensowenig konnte die Ablehnung der Strafmilderung mit der Erwägung, der Angeklagte habe seinen Zustand selbst herbeigeführt, begründet werden. Wegen schuldhafter Her- .‚beiführung des Zustands der erheblich verminderten Schuldfähigkeit hätte nämlich eine Strafmilderung nur versagt werden können, wenn der Angeklagte die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen, und wenn ihm diese Neigung bewußt war oder doch bewußt hätte sein können (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1972, 570; BGH bei Holtz MDR 1977, 982; BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1980 - 1 StR 498/80). Dazu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Dies konnte jedenfalls allein deswegen, weil der Angeklagte einmal wegen "Trunkenheit am Lenker" in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einem Jugendarrest von zwei Wochen

verurteilt worden ist (UA 11), nicht angenommen werden.

Da alle Taten des Angeklagten von ihm im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen wurden, muß das Urteil im gesamten Strafausspruch aufgehoben werden.

Salger Laufhütte Ruß

Goydke Meyer-Goßner