Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 16.12.1980 – 5 StR 670/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Rainer S ED aus DEMER, dort geboren am EEE 1956,

zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Mordes

DLo

AL?

- 2 -

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16.Dezember 1980, an der teilgenommen haben:

für

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Rebitzki Dr.Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GERN

als Verteidiger,

Justizangestellte u

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3.September 1980 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

l. Die Urteilsgründe erweisen mit hinreichender Deutlichkeit auch die inneren Erfordernisse des Handelns aus niedrigen Beweggründen (vgl. dazu BGH bei Holtz, MDR 1980, 629 m.w.N.). Das Schwurgericht stellt, insbesondere auf Grund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten, ausdrücklich fest, daß diesem bei Begehung der Tat die "tatsächlichen Umstände, die seine Tötung besonders verwerflich machen, ... bekannt" waren (UA S.8). Ferner enthalten die Urteilsgründe auch keine Anhaltspunkte, daß der aus Wut über einen nichtigen Anlaß (UA S.5,8) handelnde Angeklagte diese gefühlsmäßige Regung nicht gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte. Nach den tatrichterlichen Feststellungen steigerte sich diese Erregung nicht zu einem hochgradigen Affekt (UA S.5). Trotz der möglicherweise infolge einer seelischen Abartigkeit in Verbindung mit höchstens mittelgradiger Alkoholisierung eingetretenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit (UA S.8,9) führte der Angeklagte die Tat nicht nur direkt vorsätzlich, sondern zielstrebig mit wiederholt angewendeten und wechselnden Mitteln des Drosselns und Erstickens aus (UA S.5,9).

2. Die Strafzumessungserwägungen, mit denen das Schwurgericht von einer nach den §§ 21,49 Abs.1 StGB möglichen Strafmilderung abgesehen hat (UA S.9,10), halten rechtlicher Nachprüfung stand (vgl. BGHSt 7,28,31; BGH bei Dallinger, MDR 1972,16,570; BGH, Urt. v.13.Juli 1976 - 1 StR 379/76 -; BGH bei Holtz, MDR 1977, 461; BGH, Beschl. v.14.0Oktober 1980 - 1 StR 498/80 -; BVerfGE 50, 5,9 ff). Insbesondere verletzen sie § 46 Abs.3 StGB nicht. Die strafschärfend berücksichtigte

AL?

-u-

"nahe an das weitere Mordmerkmal einer grausamen Tötung"

heranreichende Tatausführung (UA 5.10), gehört gerade nicht zu den vom Schwurgericht alternativ angenommenen

Merkmalen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-

bundesanwalts,.

Herrmann Fleischmann Schuster Rebitzki Niepel