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BGH Urteil vom 08.07.1975 – 1 StR 308/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ort

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_ 308/75 URTEIL 14,25

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Rudolf Me aus KR, geboren am EB 1923 in RO /CSR, zur Zeit

in Haft,

wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikaert, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt mu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ww als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 14. Februar 1975 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere, als Schwurgericht zuständige, Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Er rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel ist erfolgreich, soweit es Sich gegen den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat richtet.

1. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen tragen den Schuldspruch.

krankheit seiner Mutter berücksichtigenden Prüfung (vgl. VUAS.4,5,6, 25, 26, 29) die Überzeugung gewonnen,

daß das auf der Grundlage einer mehrwöchigen stationären Beobachtung und Untersuchung im Nervenkrankenhaus (vgl. UAS. 6) erstellte Gutachten des Nervenfacharztes Dr. Krain zutrifft (UA S. 25), Danach ist die Diagnose "Schizophrenie" nicht gerechtfertigt. Der Angeklagte ist "ein schizoider Psychopath, dessen Abnormität in der Peripherie des großen Krankheitskomplexes Schizophrenie angesiedelt ist. Das psychopathologische Bild des Angeklagten entspricht insgesamt einer verdünnten Psychose schizophrener Prägung"

(UA S. 25), Diese Beurteilung ist mit den früheren Befunden durchaus zu vereinbaren. Selbst wenn sie ihnen eindeutig widersprochen hätte,, wäre sie nicht schon deshalb unrichtig.

Auf Grund der Beziehungen der psychischen Anomalien zur Tat hat das Schwurgericht in nicht zu beanstandenden Erwägungen lediglich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten angenommen (UA S. 26). Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatgerichts sind unbeachtlich.

Nicht zu billigen ist es zwar, daß das Schwurgericht beide Alternativen des § 21 StGB bejaht hat (vgl. BGH GA 1968, 279; BGHSt 21, 27, 28; BGH bei Dallinger MDR 1975, 365). Es kann jedoch ausgeschlossen werden, daß das Schwurgericht der Meinung war, die verminderte Einsichtsfähigkeit des Angeklagten habe tatsächlich dazu geführt, daß er nicht erkannt habe, er begehe schweres Unrecht, wenn er seine Ehefrau töte. Erkannte der Angeklagte aber das Unerlaubte seiner Tat, war die Beeinträchtigung seiner Einsichtsfähigkeit ohne Bedeutung.

b) Zutreffend ist die Ansicht des Schwurgerichts, der Tötungsversuch sei beendet gewesen. Der Angeklagte hatte nicht von vornherein geplant, wieviel Stiche oder Schläge er mit welchen Werkzeugen führt. Deshalb kommt es auf seine Vorstellung bei Abbruch seines Handelns an. Er rechnete damit, daß seine Ehefrau an den Folgen der Hammerschläge sterben müsse (UA S. 21). Er ging also davon aus, daß schon geschehen sei, was die Vollendung der Tat bewirke. Infolgedessen konnte er, soweit die Handlung noch im Versuchsstadium war, Straflosigkeit nur durch tätige Reue erlangen (vgl. BGHSt 14, 75, 79/80; 22, 3530, 332/333; BGH bei Dallinger MDR 1966, 22; BCH aaO 1970, 381; BGH, Urteil vom 13. Mai 1975 - 1 StR 152/75).

Nach den Feststellungen bemühte sich der Angeklagte aber nicht um die Verhinderung der Tatvollendung. Was die Revision unter Berufung auf seine "nicht widerlegte Darstellung" dagegen vorbringt, kann der Senat nicht berücksichtigen.

ce) Ihre weiteren Angriffe gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet.

2. Der Ausspruch über die Freiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben.

Das Schwurgericht hat von der Kannmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht und die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten "strafmildernd gewertet", Der von ihm angenommene Bereich der Strafe (UA S. 28) deutet darauf hin, daß es den Schuldminderungsgrund nur innerhalb des sich aus § 212 Abs. 1, 8 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB ergebenden Strafrahmens berücksichtigt hat. Gründe dafür gibt das Tatgericht nicht an. Es kann verkannt haben, daß es den Schuldminderungsgrund ebenfalls nach den Regeln des § 49 Abs. 1 StGB berücksichtigen, also den Strafrahmen zweimal senken durfte (vgl. BGHSt 26, 53, 54; BGH, Urt. vom 10. Juni 1975 - 1 StR 192/75 -; Dreher, StGB 35. Aufl. § 50 Anm. 3). Durch den nicht auszuschließenden Rechtsfehler kann die Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sein.

3. Das neue Tatgericht wird auch die Frage, ob ein minder schwerer Fall (§ 213 StGB) vorliegt, erneut zu prüfen haben. Auf das Vorbringen der Revision dazu braucht

Nr

deshalb nicht eingegangen zu werden.

4. Der Senat hat den gesamten Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat aufgehoben, um das neue Tatgericht in seiner Entscheidung darüber freizustellen, obwohl die Unterbringungsanordnung auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben hat.

Pfeiffer Loesdau Pikart Zipfel Herdegen