Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 07.02.1980 – 4 StR 25/80

4. Strafsenat

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A u BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 25/80 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Ulrich S (EEE

aus DEE, dort geboren am EB 1956,

wegen Amtsanmaßung u.a.

/;

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

16. August 1979 im Strafausspruch wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten SB vwegen Amtsanmaßung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, und wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs und der Einzelstrafaussprüche wegen Amtsanmaßung, wie der

Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom

21. Januar 1980 zutreffend ausführt, unbegründet.

Sie hat jedoch hinsichtlich des Einzelstrafausspruchs wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe Erfolg.

Das Landgericht hat die von dem Angeklagten begangene versuchte schwere räuberische Erpressung zum Nachteil der Prostituierten LI als ninder schweren Fall im Sirine des § 250 StGB gewertet, weil der Angeklagte die Benutzung einer Schußwaffe nicht von vornherein geplant hatte, weil er lediglich eine Schreckschußpistole gebrauchte und weil der durch die Tat erstrebte Geldbetrag in Höhe von 50,-- DM verhältnismäßig gering war (UA 12). Den Umstand, daß diese Tat nur ein Versuch geblieben ist, hat die Strafkammer zur Begründung des minder schweren Falles nicht herangezogen. Sie konnte daher die Strafe nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zusätzlich mildern (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1979 - 4 StR 629/79 -). Da die Strafkammer diese Möglichkeit in den Urteilsgründen nicht erwähnt und "die § 250 Abs. 2 StGB zu entnehmende Mindeststrafe von einem Jahr" (UA 12/13) für ausreichend gehalten hat, 1ä8t sich nicht ausschließen, daß sie die Möglichkeit einer zusätzlichen Strafmilderung übersehen hat. Dies ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung dieses Einzelstrafausspruchs und damit des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zwingt.

AL «

Die Einzelstrafaussprüche wegen Amtsanmaßung können dagegen bestehenbleiben, da auszuschließen ist, daß der Rechtsfehler sich auf ihre Höhe ausgewirkt hat.

Salger Hürxthal Knoblich Engelhardt Goydke