Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 12.07.1979 – 4 StR 373/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 str 373/79 _ BESCHLUSS.

in der Strafsache gegen

Wilhelm Gustav L WED aus DEE, geboren am WS. GEBE 1937 in ug,

' wegen fahrlässiger Rauschtat

N

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. März 1979 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte hat zwar rechtzeitig Revision eingelegt, diese jedoch nicht innerhalb der in §§ 345 Abs. 1 bestimmten Frist begründet. Der in der Revisionseinlegungsschrift enthaltene Antrag, "das Urteil aufzuheben und zur erneuten Hauptverhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen", stellt nur Umfang und Ziel der Revisionseinlegung klar. Als Revisionsbegründung kann er nicht angesehen werden, da er entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht erkennen läßt, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm tiber das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird (BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1968 -

2 StR 320/68 - und vom 24. Februar 1977 - L StR 50/77). Das Rechtsmittel ist deshalb als unzulässig zu verwer-

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