Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 16.01.1992 – 4 StR 592/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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MAN -

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 592/91 BESCHLUSS

vom 16. Januar 1992

in der Strafsache

gegen

Norbert Jürgen T «EEE aus BED, dort geboren an GE 1957,

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

wIII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Ja-

nuar 1991 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er am 17. Januar 1991 nach Verkündung des Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Daß er bei Abgabe der Verzichtserklärung verhandlungsunfähig gewesen wäre, behauptet der Angeklagte selbst nicht; seine Verteidigerin hat im Schriftsatz vom 10. Mai 1991 vielmehr dargelegt, daß der Angeklagte "nicht verhandlungsunfähig" gewesen sei, sondern sich nur wegen starker Zahnschmerzen und deswegen eingenonmener Tabletten "etwas benommen" gefühlt, habe. Zudem ergibt sich aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer, daß der Angeklagte "zu jeder Zeit besonders aktiv am Prozeßgeschehen teilgenommen" hat; Anzeichen für eine Verhandlungsunfähigkeit seien nicht zu bemerken gewe-

sen.

Der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHR StPO $S 302 Abs. 1 Satz 1

Rechtsmittelverzicht 1 und 5 mit weit. Nachw.). Der Vortrag des Beschwerdeführers, er habe die Verzichtserklärung nur abgegeben, um aus der Haft entlassen zu werden, widerspricht aber auch dem durch das Protokoll beurkundeten Ablauf der Hauptverhandlung: Danach wurde der Haftbefehl nach der Urteilsverkündung aufgehoben, sodann Rechtsmittelbelehrung erteilt und erst danach hat der Angeklagte "nach Rücksprache mit seinem Verteidiger" auf Rechtsmittel verzichtet.

Abgesehen von dem wirksam erklärten und nicht anfechtbaren Rechtsmittelverzicht wäre die Revision im übrigen auch deswegen unzulässig, weil sie verspätet eingelegt (s 341 Abs. 1 StPO) und außerdem nicht ordnungsgemäß begründet worden ist (vgl. § 344 StPO; BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 1979 - 4 StR 373/79, bei Spiegel DAR 1980, 210 Nr. 6 mit weit. Nachw. - und vom 5. September 1991 - 4 StR 404/91).

Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Maatz