Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 12.04.1988 – 4 StR 149/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 149/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Günter L «ui aus Cm . seboren am GERSEED 19:5 ir "u U a. 2:
Zeit in Haft,
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts am 12. April 1988 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Oktober 1987 werden auf seine Kosten ver-
worfen.
Gründe§
1. Die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach 8 346 Abs. 2 StPO aufzufassende "Beschwerde" des Angeklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Essen vom 10. Dezember 1987, durch den seine Revision gegen das Urteil vom 14. Oktober 1987 als unzulässig verworfen wurde, ist unbegründet. Das Urteil ist dem Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt VE . am 6. Novenmber 1987 ordnungsgemäß zugestellt worden; Rechtsanwalt cu war nicht mehr Verteidiger des Angeklagten, da seine Bestellung als Verteidiger am 14. Oktober 1987 zurückgenommen worden war (Bd. I Bl. 253 d.A.) und er sich bis dahin nicht erneut als Verteidiger bestellt hatte. Weil eine Revisionsbegründung innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Monatsfrist nicht bei Gericht eingegangen ist, hat das Landgericht die Revision zu Recht als unzulässig verworfen. Die Gründe, warum die Frist des 8 345 Abs. 1 StPO versäumt wurde, sind im Rahmen der Prüfung nach § 346 Abs. 1 StPO ohne Bedeutung (BGH, Beschluß vom 13. Januar 1988 - 4 StR 372/87).
2. Dem Angeklagten kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt werden. Es kann dahinstehen, ob den Angeklagten an der Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung und an der Versäumung der Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - der Wiedereinsetzungsamtrag seines Verteidigers vom 21. Dezember 1987 ist erst am 22. Dezember 1987 und damit nach Ablauf der ab Zustellung des Verwerfungsbeschlusses vom 10. Dezember 1987 an Rechtsanwalt BD] am 14. Dezember 1987 laufenden Wochenfrist des 8 45 Abs. 1 Satz 1 StPO eingegangen - ein Verschulden trifft. Der Wiedereinsetzungsamtrag ist nämlich unzulässig, weil die versäumte Handlung entgegen 8 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht nachgeholt worden ist. Da die nachzuholende Handlung (Begründung der Revision) hier den besonderen Formerfordernissen der 88 344 Abs. 2, 345 Abs. 2 StPO unterliegt, ist sie nur nachgeholt, wenn sie diesen Erfordernissen genügt (vgl. R6St 50, 253; 53,
286, 289). Der Verteidiger des Angeklagten hat jedoch in seinem Schriftsatz vom 13 Januar 1988 lediglich den Antrag gestellt, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Eine Begründung für diesen Antrag enthält der Schriftsatz entgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht. Der Antrag allein stellt keine auslegungsfähige Revisionsbegründung dar (BGH, Beschluß vom 12. Juli 1979 - 4 StR 373/79, bei Spiegel DAR 1980, 210; BGH, Beschluß vom 9. September 1987
- 2 StR 411/87 m. w. Nachw.). Da somit keine ordnungsgemäße Revisionsbegründung vorliegt, ist auch der Wiedereinsetzungsamtrag unzulässig (Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 45 StPO Rdn. 11).
3. Im übrigen hätte die Revision des Angeklagten
aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt
Salger Goydke Jähnke
Meyer-Goßner Brüning
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