Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 05.09.1991 – 4 StR 404/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 404/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Klaus 2 EEE =u> SER, cort geboren an GE 154.
wegen Bandendiebstahls
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom
29. April 1991 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision ist unzulässig, weil sie entgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht begründet worden ist. Der bloße Antrag auf Aufhebung des Urteils mit Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer genügt nicht (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Juli 1979 - 4 StR 373/79, bei Spiegel DAR 1980, 210 Nr. 6 mit weit. Nachw.).
Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf