Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 21.08.1991 – 3 StR 296/91
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 296/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Volker 5 EEE, seborener RW aus ER,
geboren am 21. Dezember 1961 in DEE ;
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 26. März 1991
wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt.
Hiergegen hat der pflichtverteidiger für den Angeklagten zwar fristgerecht Revision eingelegt, diese ist jedoch unzulässig, da sie nicht in der nach § 344 Abs. 2 StPO erforder-
lichen Form begründet worden ist.
Die Revisionseinlegungsschrift vom 28. März 1991 enthält keine Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (S 344 Abs. 1 StPO). Mit dem nach erfolgter Urteilszustellung bei Gericht eingereichten Schriftsatz vom 7. Juni 1991 hat der pflichtverteidiger beantragt, das Urteil bezüglich des Schuldspruchs im Falle Lydia
NEE aufzuheben und somit den Umfang der begehrten Überprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht auf diesen Fall rechtswirksam beschränkt (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91 zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 läßt aber weder die Revisionseinlegungsschrift noch der Schriftsatz vom 7. Juni 1991 erkennen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer materiellen Rechtsnorm angegriffen wird. Die bloße Erklärung der Revisionseinlegung und der Aufhebungsamtrag, mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision klargelegt werden, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. BGH bei Pfeiffer NSt2 1982, 191; BGH, Beschl. vom 12. Juli 1979 - 4 StR 373/79; Hanack in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl., StPO $S 344 Rdn. 68). Aus der mit dem Schriftsatz vom 7. Juni 1991 gegebenen Begründung des Aufhebungsamtrags ergibt sich lediglich, daß der Beschwerdeführer beanstanden will, das Landgericht habe seine Aufklärungsp£flicht verletzt, die Glaubwürdigkeit der Geschädigten nur unzureichend geprüft und vorhandene Beweise nicht erschöpfend gewürdigt. Soweit mit diesen Beanstandungen Verfahrensfehler behauptet werden sollen, sind diese nicht ordnungsgemäß, wie S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO voraussetzt, begründet worden und schon deshalb unzulässig. Ob mit diesen Ausführungen zugleich auch oder nur die fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts geltend gemacht werden soll, ist nicht ersichtlich. Eine zulässig erhobene allgemeine Sachrüge setzt voraus, daß die Revision - allein oder neben der Verfahrensrüge - zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll (vgl. BGHSt 25, 272, 275; Hanack aa0; Pickart in KK, 2. Aufl., StPO S 344 Rdn. 18 f und S 349
Rdn. 8). Hieran mangelt es im vorliegenden Fall, da die Revisionsbegründung sich in bloßen Angriffen gegen die Be-
weiswürdigung erschöpft.
Ruß Kutzer Rissing-van Saan
Blauth Terno