Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 29.10.1980 – 4 StR 560/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

ST

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 560/80 BESCHLUSS LEHE.

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Angelika H EEE ct. KB zus EEE, <ort geboren am AED 15%,

wegen Raubes

39

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Arhörung des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1980 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des

Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Raubes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Wiedererteilung eine Sperre von einem Jahr sechs Monaten angeordnet.

Die Revision der Angeklagten hat es als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 345 StPO begründet worden sei.

Der dagegen gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar rechtzeitig gestellt, jedoch unbegründet (§ 346 Abs. 2 StPO). Die Revision ist innerhalb der mit der Zustellung des Urteils am 14. Januar 1980 an den Verteidiger der Angeklagten beginnenden Monatsfrist weder von dieser selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch eine von ihrem Verteidiger oder einem anderen Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift begründet worden.

Die Revisionsschrift vom 30. November 1979 enthält keine Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (§ 344 Abs. 1 StPO). Sie läßt auch entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht erkennen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird (BGH, Beschluß vom 12. Juli 1979 - 4 StR 373/79). Die bloße Erklärung "In der Strafsache ... legen wir namens unserer Mandantin gegen das am 28. 11. 1979 verkündete Urteil Revision ein" genügt diesen Anforderungen nicht.

Mit Recht hat die Strafkammer daher die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Salger Spiegel Hürxthal Engelhardt Goydke