Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 14.04.1982 – 3 StR 105/82

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 105/82 (s) BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeugelektriker Anton FEB aus Pi, geboren am. EIER 1952 in SCHEEENES- Pauggup (SUCHE) ,

wegen Diebstahls u.a.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 1982 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen

das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 6. Januar 1981 wird als un-

zulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte hat rechtzeitig Revision eingelegt, diese jedoch nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet. Der in der Revisionseinlegungsschrift enthaltene Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen, stellt nur Umfang und Ziel der Revisionseinlegung klar. Als Revisionsbegründung kann er nicht angesehen werden, weil er entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht erkennen läßt, ob das Urteil wegen Verletzung einer

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Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird (vgl. BGH, Beschluß vom 12.7.1979 - 4 StR 373/79 -; Pikart in Karlsruher Kommentar StPO § 344 Rdn. 17). Das Rechtsmittel ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Schmidt Dr. Knoblich Dr. Schauenburg

Dr. Krauth Kutzer