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BGH Urteil vom 22.03.1979 – 4 StR 47/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Torsten J EB „aus E@iEB, dort geboren am ww. EEE 1955,

wegen vorsätzlichen Vollrausches

P/d

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 22. März 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke als beisitzende Richter,

Bundesanwältin (Em

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter = als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Essen vom 18. September 1978 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

BZ

Gründe§

I. Der Angeklagte hatte mit den Eheleuten Petra und Klaus PD verabredet, gemeinsam in ihrem PKW nach Amsterdam zu fahren, um Rauschgift zu kaufen. Die Fahrt begann am Abend des 1. Oktober 1976 zwischen 20.00 und 20.30 Uhr. Während der Fahrt rauchte der Angeklagte drei bis fünf Pfeifen Haschisch mit jeweils einem halben Gramm. Am Mittag vor Fahrtantritt hatte er etwa 1/24 Gramm Heroin geschnupft. Etwa um 3.00 Uhr am 2. Oktober 1976 lenkte der Ehemann PD den PKW auf einen Autobahnparkplatz, weil er müde war. Dort schlief er auf dem Fahrersitz ein. Petra PB schlief auf den Rücksitzen. Im Urteil heißt es dann weiter: "Nach seiner unwiderlegbaren Einlassung schnupfte der Angeklagte nun das letzte Drittel einer Heroinportion, die er am 29.9.1976 vom Zeugen FED erhalten hatte, ... um sich etwas Erleichterung zu verschaffen ... Bei diesem letzten Drittel handelte es sich um eine Menge von maximal um 80 mg.

Dann setzte beim Angeklagten, wie er sich ebenfalls unwiderlegt einläßt, das Bewußtsein total aus. Als es, so gibt er weiter unwiderlegt an, wieder einsetzte, stand

er mit dem PKW der Eheleute PB auf einer Stadtstraße in der Gegend von ObEes, und zwar allein im PKW und am Steuer sitzend, sah ein blutiges Messer neben sich liegen und Blutspuren im Wagen ..." (UA 7). Er hatte

etwa gegen 3.50 Uhr die Eheleute PB mit einem Messer angegriffen. Zunächst hatte er Petra PaiB vom Beifahrersitz aus einen Stich in die linke Nasenseite versetzt, dann den Wagen verlassen und durch die geöffnete Fahrertür auf den noch hinter dem Steuer sitzenden

Klaus PB eingestochen. Als es Klaus PB gelungen war, den Wagen zu verlassen, führte der Angeklagte weitere Stiche gegen Kopf, Hals und Oberkörper des Zeugen. "Er schrie dabei Worte wie "Schwein",

heulte vor Wut und hatte sich nicht mehr in der Gewalt" (UA 8). Schließlich hatte der Angeklagte von Klaus Ps abgelassen, war in den Wagen gesprungen und schnell in Richtung Autobahnfahrbahn abgefahren. Petra PIE war zwischenzeitlich aus dem Fahrzeug ausgestiegen und in Richtung Parkplatzausfahrt zur Autobahnfahrbahn hingelaufen, um Hilfe herbeizuholen. Dort war sie von dem

vom Angeklagten gesteuerten Fahrzeug erfaßt und lebensgefährlich verletzt worden. Der Angeklagte war ohne anzuhalten weitergefahren. Ob er Petra FW, "bevor er sie anfuhr, gesehen hatte, oder ob er überhaupt etwas davon gemerkt hat, ist nicht feststellbar. Der Angeklagte hatte, als er die Eheleute PP angriff, den natürlichen Willen, die Zeugin PD zu verletzen und den Zeugen PD zu töten". Nachdem er "von dem Zeugen P@BEEED abgelassen hatte, faßte er im natürlichen Sinne den Entschluß, den Wagen zu nehmen und damit irgendwohin zu fliehen" (UA 9, 17 und 18).

Das Landgericht sieht durch dieses Geschehen den äußeren Tatbestand der §§ 223, 223 a, 212, 22, 2h2, 230 StGB als erfüllt an, meint aber, daß der Angeklagte nicht aufgrund dieser Strafvorschriften bestraft werden könne, "weil nicht auszuschließen ist, daß seine Schuldfähigkeit bei der Begehung dieser Taten infolge eines durch den unwiderlegbaren Genuß von Heroin hervorgerufenen ebenfalls unwiderlegbaren Aussetzens des Bewußtseins beseitigt war im Sinne des § 20 StGB" (UA 20). Es hat den An-

ÄF

geklagten deshalb wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II. Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und deshalb unzulässig.

Die Sachrüge hat dagegen Erfolg.

1. § 330 a StGB setzt voraus, daß sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt und infolgedessen - zumindest nicht ausschließbar - schuldunfähig geworden ist (BGHSt 26, 363 ff). Die Schwurgerichtskammer hat nicht positiv festgestellt, daß der Angeklagte das Tatbestandsmerkmal "sich in einen Rausch versetzt" erfüllt hat. Sie geht vielmehr nur nach der "unwiderlegten Einlassung" des Angeklagten davon aus, daß er vor seinem Angriff gegen die Eheleute Pe» das zu seinem "Bewußtseinsverlust" (UA 15) führende Heroin geschnupft hat, und gibt damit zu erkennen, daß dieses Vorbringen des Angeklagten nicht Bestandteil ihrer nach § 261 StPO gewonnenen Überzeugung geworden ist. Sie unterstellt somit zum Nachteil des Angeklagten ein Tatbestandsmerkmal. Dies verstößt gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Eine Verurteilung ist nur zulässig aufgrund eines zur vollen Überzeugung des Tatrichters festgestellten, d.h. bewiesenen, nicht aufgrund eines (vermeintlich zugunsten des Angeklagten) nur für möglich gehaltenen Sachverhalts (vgl. BGH NJW 1957, 1643; NJW 1967, 2367; BGH 4 StR 702/75 vom 6. Mai 1976; Krumme, Straßenverkehrsgesetz § 261 StPO Rdn. 8).

2. Durchgreifenden Bedenken begegnen ferner die im angefochtenen Urteil zur Schuldunfähigkeit des Angeklagten gemachten Ausführungen. Sie lassen nicht erkennen, was die Strafkammer unter dem totalen Aussetzen des Bewußtseins versteht. Wie sich aus dem festgestellten weiteren Geschehensablauf ergibt, kann damit nicht gemeint sein, der Angeklagte habe sich in einem Zustand der Bewußtlosigkeit befunden. Denn sonst würde seine Handlungsfähigkeit als solche in Frage gestellt (vgl. RGSt 64, 349, 353, 354; Witter, Handbuch der forensischen Psychiatrie, S. 953, 956; Undeutsch, Handwörterbuch der Rechtsmedizin Bd. II S. 91, 94; Rudolphi in SK 2. Aufl. vor § 1 Rdn. 21; Lenckner in Schönke/ Schröder StGB 19. Aufl. § 20 Rdn. 13) und es entfiele seine Strafbarkeit, da er dann (im Rausch) keine rechtswidrige Tat begangen hat, wie es § 330 a StGB voraussetzt. Ersichtlich wollte die Strafkammer mit "Bewußtseinsverlust" (UA 15) nur zum Ausdruck bringen, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, daß er an das eigentliche Tatgeschehen keine Erinnerung habe, also an einer Bewußtseinsstörung litt. Damit ist indes noch nichts darüber gesagt, ob der Angeklagte schuldunfähig (§ 20 StGB) oder erheblich vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war. Die Strafkammer wird diese Frage in der neuen Hauptverhandlung klären müssen. Dabei wird zu beachten sein, daß § 330 a StGB - falls die Kammer die Überzeugung gewinnt, der Angeklagte habe sich in einen Rausch versetzt - so lange nicht zur Anwendung kommt, wie ein schuldhafter Verstoß gegen die einzelnen verwirklichten Tatbestände (möglicherweise in Verbindung mit § 21 StGB) festgestellt werden kann (BGHSt 9, 390, 397 f; 16, 187, 189; BGH VRS 50, 358, 359). Nur dann, wenn feststeht, daß der sichere

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Bereich des § 21 StGB überschritten ist, kommt § 330 a StGB in Betracht (vgl. auch BayObL6St 1977, 178, 179 sowie BayObLG, Beschluß vom 14. November 1978 RReg.

Das Urteil ist dehalb aufzuheben.

3. Für die neue Hauptverhandlung wird ferner darauf hingewiesen, daß der Tatrichter entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen braucht. Er hat sich vielmehr auf Grund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme eine bestimmte Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung zu bilden. Dabei ist es für die richterliche Überzeugung erforderlich, aber auch genügend, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (vgl. BGH VRS 27, 105, 106; BGH, Urteil vom 2. Dezember 1976 - 4 StR 460/76).

Salger Hürxthal Knoblich Ruß Goydke