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BGH Beschluss vom 04.02.1992 – 1 StR 808/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 808/91

vom

4. Februar 1992 in der Strafsache

gegen

Dietmar rR OD zus PGED. sort geboren am GUSEEEn 1>::.

wegen vorsätzlichen Vollrauschs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Fe-

pruar 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. September 1991, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen

Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ein Mitangeklagter wurde freigesprochen; insoweit ist das Urteil inzwischen rechtskräftig. Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, da der Schuldspruch von den Feststellungen nicht getragen wird:

Die Strafkammer geht (nur) "zugunsten des Angeklagten" auf der Grundlage seiner "zu seinem Alkoholkonsum nicht de-

taillierten Angaben" von der Annahme aus, daß er infolge des

von ihm zuvor "nicht ausschließbar konsumierten Alkohols" bei dem Anzünden der Hütte "zweifelsfrei vermindert schuldfähig und nicht ausschließbar schuldunfähig" war. Dies läßt

so

besorgen, daß die Feststellungen der Strafkammer zum Rauschzustand des Angeklagten nicht Bestandteil ihrer nach § 261 StPO gewonnenen Überzeugung sind, sondern daß sie zum Nachteil des Angeklagten ein Tatbestandsmerkmal unterstellt. Dies ist eine vom Senat auf die Sachrüge zu beachtende Verletzung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten". Eine Verurteilung ist nur zulässig aufgrund eines zur vollen Überzeugung des Tatrichters festgestellten, d.h. bewiesenen, nicht aufgrund eines (vermeintlich zugunsten des Angeklagten) nur für möglich gehaltenen Sachverhalts. Dementsprechend erfordert eine Verurteilung wegen Vollrauschs die zweifelsfreie Feststellung, daß sich der Angeklagte schuldhaft berauscht hat, während eine Verurteilung nicht in Betracht kommt, wenn - wie möglicherweise hier - das "Ob" der Berauschung zweifelhaft ist (vgl. BGHSt 32, 48, 54 f.; BGHR StGB S 323 a Abs. 1 Rausch 1; BGH, Urt. vom 22. März 1979

= 4 StR 47/79 jeweils m.w.Nachw.).

Sollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkamner sich die zweifelsfreie Überzeugung vom Vorliegen eines Vollrauschs bilden können, wird sie folgendes zu beachten haben: Ist der Täter eines Vergehens gemäß § 323 a StGB psychisch und physisch vom Alkohol abhängig, besteht regelmäßig Anlaß zu der Prüfung, ob er aufgrund seiner Alkoholsucht von einem derart starken Drang zum Alkohol beherrscht war, daß bei der maßgeblichen Tathandlung - dem Sichbetrinken - seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Konsum alkoholischer Getränke zu widerstehen, im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war (BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Sichberauschen 1 und § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 4 jeweils m.w.Nachw.). Dafür, daß der seit Jahren Alkohol im Übermaß konsumierende

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-04/1-str-808-91#rd_5

Angeklagte nicht mehr über eine uneingeschränkte widerstandskraft gegen den Drang zum übermäßigen Alkoholkonsum verfügt, könnte auch seine Äußerung sprechen, daß er "leider" große Mengen an Alkohol vertrage.

Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob gemäß S 64 stGB eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt geboten ist. Das Verbot der Schlechterstellung würde gemäß S 358 Abs. 2 Satz 2 StPO der Anordnung dieser Maßregel der Besserung und Sicherung nicht entgegenstehen.

Gribbohm Ulsamer Maul

Granderath wahl