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BGH Urteil vom 12.12.1978 – 1 StR 603/78

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_ 603/78 URTEIL Alan

in der Strafsache

gegen

Reinhard L HE zu: TeEEEE- Ki geboren am &. EEE 1952 in EEE bei Fe zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt REED, (GEEEEEED, als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 23. März 1978 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Professor Dr. Had:, der als psychiatrischer Sachverständiger über die Schuldfähigkeit des Angeklagten ein Gutachten zu erstatten hatte (und als solcher unvereidigt blieb), machte auch Angaben über die Bedeutung, die ein Etikett in der Mütze der Getöteten hatte, und darüber, daß sie bei ihrer Einweisung in das psychiatrische Landeskrankenhaus eine Oberkieferprothese getragen hatte. Diese Wahrnehmungen hatten nichts mit dem Gegenstand seines Gutachtens zu tun; es handelte sich um Zeugenaussagen, die auch als solche verwertet wurden (UA S. 10, 11). Deshalb hätte über die Vereidigung des Prof. Dr. Ho als Zeugen entschieden werden müssen. Das ist nicht geschehen.

Indessen kann das Urteil auf diesem von der Revision gerügten Verfahrensfehler nicht beruhen. Das kann zwar im allgemeinen bei einem Verstoß gegen § 59 StPO nicht ausgeschlossen werden. Wie schon im Fall des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 5. Januar 1978 (2 StR 425/77) ist hier jedoch die Beweislage so eindeutig, daß eine Bekräftigung oder Ergänzung der bisherigen Aussage oder eine Abweichung davon bei einer Vereidigung zu Keinem anderen

Ergebnis hätte führen können. Es ging nur um die Frage,

ob die aufgefundene Leiche die der Frau BB war. Allein

die von den Angehörigen wiedererkannten Kleidungsstücke einschließlich des Schuhwerks und die in der Handtasche gefundenen der Frau BB gehörenden Gegenstände (Schlüsselbund, Personalausweis, Monatskarte) lassen es ausgeschlos-

sen erscheinen, daß die Schwurgerichtskammer ohne die Zeu- ' genaussage Ho die Identifizierung bezweifelt | hätte. |

2. Das Landgericht hat den. Beweisamtrag auf Vernehmung der Frau Anna LE und des Franz Sc his zurückgewiesen mit der Begründung, die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Revision beanstandet mit Recht, daß hierbei nicht angegeben worden sei, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Bedeutungslosigkeit angenommen worden sei.

Auch hier kann der Senat jedoch ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler ausschließen. Die Beweisthemen hatten keine Beziehung zur Schuld- oder Straffrage: Ob der Angeklagte und seine jetzige Ehefrau von Mitte Dezember 1974 bis Mai 1975 in KB und anschließend in Stege» gewohnt, ob sie die Miete pünktlich entrichtet hatten und nicht deshalb gekündigt worden sind, weil sie die Miete nicht zahlten, spielte ersichtlich im Prozeß keine Rolle; die Feststellungen über die Wohnungen des Paares (UA S. 3) enthalten keine Ausführungen zu diesen Fragen. Daß die Glaubwürdigkeit der Zeugin Brit mit dem Beweisamtrag angegriffen werden sollte, war ihm nicht zu entnehmen.

II. Sachbeschwerde

1. Der Schuldspruch ist rechtlich unbedenklich. Die Prüfung des Urteils auf Grund der insoweit allgemein erhobenen Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler.

2. Der Erörterung bedarf der Strafausspruch. Das Landgericht hat erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten angenommen und den nach § 49 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt; einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB (wegen der Anwendbarkeit des § 21 StGB) hat es nicht für gegeben angesehen. Die hier angewendeten Rechtsgrundsätze entsprechen dem Gesetz: Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit kann zwar einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB begründen; wegen § 50 StGB darf jedoch der Tatrichter eine Milderung nur nach § 213 StGB oder nach §§ 21, 49 StGB eintreten lassen, wobei die Wahl in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht (BGHSt 21, 57, 59; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 416/76). Dagegen ist eine doppelte Milderung dann möglich, wenn neben erheblich verminderter Schuldfähigkeit ein Fall der ersten Alternative des § 213 StGB (sog. Provokation) gegeben ist, weil jeder dieser Milderungsgründe eine selbständige sachliche Grundlage hat (BGHSt 26, 53, 54;

BGH, Urteil vom 24. August 1976 - 1 StR 482/76 = MDR 1977, 106).

a) Die Revision vermißt eine Prüfung dieser Möglichkeit im Urteil; die Drohungen der Frau BB (sie werde das Darlehen zurückziehen, ihr Verhältnis zum Angeklagten ihrer Tochter entdecken, dafür sorgen, daß der Sohn

SEEMB ihm weggenommen würde) seien einer schweren Beleidigung im Sinne des § 213 StGB zumindest gleichzuachten.

Allerdings wird als Provokation jede schwere Kränkung angesehen (RG JW 1930, 919 Nr. 23; HRR 1935, 312; BGH, Urteile vom 4. Mai 1971 - 1 StR 103/71 - und vom 28. September 1977 - 3 StR 344/77, bei Holtz MDR 1978, 110). Immer liegt dem aber eine gegenwärtige Mißachtungskundgebung zugrunde, die den Täter "zum Zorn" reizt und zur Tat hinreißt. Davon zu unterscheiden ist eine Drohung mit einem Verhalten in der Zukunft, die beim Täter die Besorgnis über seine künftige Lebenssituation erregt. Solch eine Drohung hat Frau BB ausgesprochen. Wenn der Angeklagte sie durch seine Tat für immer zum Schweigen brachte, so ist sein Verhalten eher ähnlich den Fällen zu bewerten, in denen der Täter zur Verdeckung einer Straftat (oder hier aus Habgier) handelt; die Annahme eines Falles des privilegierten Totschlags liegt jedenfalls so fern, daß der Tatrichter eine ausdrückliche Abhandlung dieser Möglichkeit in den Urteilsgründen unterlassen durfte.

Aus dem von der Revision angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. August 1975 - 2 StR 197/75 - läßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die Entscheidung läßt ausdrücklich offen, ob die Drohung mit einer ungerechtfertigten Anzeige wegen Vergewaltigung als |

"schwere Beleidigung" anzusehen sei; sie hält nur die Prüfung für erforderlich, ob aus diesem Grunde die zweite Alternative des § 213 StGB gegeben sei.

b) Diese Prüfung hat der Tatrichter hier vorge-

nommen. Als Anlaß für die mögliche Annahme, daß "sonst

ein minder schwerer Fall" vorliege, hat das Landgericht nur die erheblich verminderte Schuldfähigkeit angesehen; allein deshalb hat es das Vorliegen eines besonders schweren Falles (§ 212 Abs. 2 StGB) verneint, der nach tatrichterlicher Überzeugung aus einer Reihe von gewichtigen Gründen sonst gegeben gewesen wäre (UA S. 21, 22).

Daß der Angeklagte die Tat beging, um seinen "engsten

Lebensbereich" zu verteidigen, hat die Schwurgerichtskammer nicht übersehen. Sie hat im Rahmen der Strafzumessung diesen Umstand berücksichtigt (UA S. 22), sie hat ihm aber angesichts der angeführten Erschwerungsgründe nicht ein solches Gewicht beigemessen, daß die Annahme eines minder schweren Falles - abgesehen von

der verminderten Schuldfähigkeit - gerechtfertigt gewesen wäre. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Mayr Loesdau Mösl Pikart Herdegen