Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 04.05.1971 – 1 StR 103/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
0478 158
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 103/71 URTEIL un
in der Strafsache
gegen
den Industriekaufmann Rudolf vr ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am NEED 1947 in SG, Kreis KB Ofr.,
wegen Totschlags
iA
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter zipfel Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 4. November 1970 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Land-
gericht München II zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.
I. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die getroffenen Feststellungen tragen insbesondere die Annahme des Schwurgerichts, daß der Angeklagte seinen Freund Günther ZUM vorsätzlich getötet bat. Was die Revision biergegen vorbringt, enthält lediglich Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt. Das Schwurgericht ist von der Richtigkeit seiner Feststellungen überzeugt. Die von ihm daraus gezogenen Schlüsse sind möglich; zwingend, wie der Beschwerdeführer meint, brauchen sie nicht zu sein (BGH NIW 1951, 325 Nr. 26; BGH NIW 1967, 359, 360 Nr. 10).
Die Revision irrt, wenn sie ausführt, das Gericht habe auf den Vorsatz des Angeklagten nur geschlossen, weil dieser in seinem ersten Geständnis davon gesprochen habe, daß er einen Schritt zurückgegangen sei und dabei das Gewehr abgedrückt habe (UA S. 24). Festgestellt worden ist, daß der Angeklagte die Waffe in Hüfthöhe in Anschlag gebracht hat, so daß ihr lauf auf den Oberkörper des einen Schritt entfernt stehenden WW gerichtet war, und daß er dann in den Abzughahn der Waffe gegriffen und abgedrückt hat (UA S. 16). Das Schwurgericht ist nun nicht nur auf Grund dieser Situation zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, sondern "in Verbindung mit den nachfolgenden ebenso zahlreichen wie massiven Gewaltanwendungen, die nur das eine Ziel haben konnten, das Opfer zu töten" (UA S. 57). Hierzu hat
- . —-
es festgestellt, daß der Angeklagte nach dem Schuß
das Gewehr, in dem sich keine weitere Patrone mehr befand, als Schlagwerkzeug gegen ZB benutzte. wörtlich heißt es in dem Urteil: "Mit einer Vielzahl von Schlägen deckte er sein Opfer förmlich zu, das
sich in Abwehrhaltung noch versuchte, an ihn zu klammern. Dabei ging der Angeklagte erbarmungslos
mit solch brutaler Gewalt gegen sein Opfer vor, daß
der massive Holzschaft des Gewehres zersplitterte und wenigstens in drei größere Teile zerbrach, das Gewehrschloß abknickte, der Abzughahn sich von der Waffe
löste sowie der Abzugbügel sich verbog und schließlich der von der Waffe getrennte Lauf des Gewehres abgebogen wurde " (UA S. 17). Wenn das Schwurgericht unter Berücksichtigung dieses gewaltsamen Vorgehens des Angeklagten unmittelbar im Anschluß an den Schuß zu dem Ergebnis gelangt ist, daß er bereits den Schuß auf den einen Schritt entfernt stehenden Freund mit Tötungsvorsatz abgegeben hat, so sind rechtliche Bedenken dagegen nicht zu erheben.
Daran ändert auch nichts, daß der Sachverständige die von ihm selbst als in hohem Maße sehr unwahrscheinlich bezeichnete Möglichkeit eines nur fahrlässig abgegebenen Schusses nicht ausschließen konnte, und zwar für den Fall, daß ein Finger des Angeklagten beim Hantieren mit der Waffe, deren Abzugswiderstand etwas zu gering war, in den Abzug hineingefallen ist. Das Schwurgericht hat ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß es auch angesichts dieser rein theoretischen Möglichkeit von einem vorsätzlichen Handeln des Angeklagten bei der Abgabe des Schusses überzeugt ist (UA S. 28).
II. Die Strafzumessungsgründe halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Das Schwurgericht ist davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für eine Milderung der Strafe gemäß § 213 StGB nicht gegeben sind. Es hat insoweit aber nur darauf abgestellt, daß die wörtliche Beleidigung, die Zander dem Angeklagten zugefügt hat, keine schwere im Sinne dieser Vorschrift gewesen ist, und der unsittliche Antrag, den ZB den Angeklagten gemacht hat, nicht ohne dessen Schuld erfolgt ist.
Damit hat das Gericht die getroffenen Feststellungen unter dem Gesichtspunkt des § 213 StGB nicht erschöpfend gewürdigt. Der in dieser Vorschrift enthaltene Begriff der Beleidigung ist nicht in seiner "technisch strafrechtlichen Bedeutung" zu verstehen, sondern umfaßt jede schwere Kränkung (BGH, Urteile vom 2.2.1960 - 1 StR 621/59 - und vom 16.5.1961 - 5 StR 80/61 - unter Hinweis auf RGSt 66, 159; RG JW 1930, 919 Nr. 25; RG HERR 1932, 1176; 1935, 312).
Für die Beurteilung, ob ZU dc Angeklagten eine schwere Beleidigung zugefügt hat, war e5 daher auch von Bedeutung, daß ZUM es gewesen ist, der die Tat durch seinen Angriff auf den Angeklagten Nausgelöst" hat. Nach den Feststellungen hatte zB, als er aus der Küche kam, das Gewehr in der Hand, dessen leuf auf den Angeklagten zeigte, und erklärte diesem: "Du kommst mir nicht aus,
Du liegst mir schon lange in der Nase" (UA S. 16).
Auch in diesem Vorgehen des ZU gegen den Angeklagten kann eine Beleidigung im Sinne des § 215 StGB
gesehen werden. Es ist nicht anzunehmen, daß das Schwurgericht dies verkannt hat. Es hat sich aber nicht mit
der dem Tatrichter vorbehaltenen Frage auseinandergesetzt, ob es sich bei dieser Beleidigung um eine schwere gehande] hat (vgl. RG HRR 1935, 312). Das hätte jedoch ausdrücklict im Urteil dargelegt werden müssen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Anwendung des § 213 StGB aus rechtlich zutreffenden Erwägungen verneint worder ist.
Das angefochtene Urteil war daher unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Pfeiffer Pikart Woesner Zipfel Strickert