Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 20.08.1975 – 2 StR 197/75
2. Strafsenat
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ru
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 197/75 URTEIL 0.8.75 |
in der Strafsache
gegen
den Bundeswehrangehörigen Uwe Willi KB zus YW@@,
geboren am EB 951 in , zur Zeit in
dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
ob
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof
Kirchhof
Dr. Müller
Baumgarten
Buddenberg
als beisitzende Richter, Bundesanwalt (Em als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
' Justizhauptsekretär na als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Koblenz vom 3. Mai 1974
im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte geriet in der Nacht vom 1. zum 2. September 1972 nach einverständlich durchgeführtem Geschlechtsverkehr mit der damals 18jährigen Ingrid REED in eine
Auseinandersetzung, in deren Verlauf er die Frau bis zur Bewußtlosigkeit würgte, dann der Bewußtlosen ihren Pullover um den Hals schlang und sie damit erdrosselte. Das Schwurgericht hat ihn wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Seine wirksam auf das Strafmaß beschränkte Revision, mit
der er das V_rfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Dabei kann die Verfahrensrüge unerörtert bleiben, da die Sachbeschwerde durchdringt.
Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht die Anwendung des § 213 StGB ablehnt, begegnen durchgreifenden Bedenken. Das Schwurgericht meint, daß "bei Berücksichtigung des gesamten Geschehensablaufs sowie der Täterpersönlichkeit mildernde Umstände nach § 213 StGB nicht angenommen werden können". Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Immerhin begann, wie im Urteil ausdrücklich festgestellt ist (UA S. 7), der Angeklagte Ingrid Rp nicht ohne jeden ersichtlichen Grund zu würgen, sondern erst, nachdem diese ihn gefragt hatte, ob er sich ihretwegen scheiden lassen wolle, sie ihm nach Verneinung dieser Frage mit einer nicht gerechtfertigten Anzeige wegen Vergewaltigung gedroht hrtte und dieser Äußerung schließlich noch weitere "heftige Vorwürfe" gefolgt waren. Ob, wie die Revision meint, in dem festgestellten Verhalten der Frau eine schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB zu sehen ist, braucht nicht entschieden zu werden; in jedem Fall lag darin, vor allem in der Drohung mit einer Anzeige wegen Vergewaltigung, eine vom Angeklagten nicht mitverschuldete, ihn überraschende Provokation, die nach Art und Schwere die Annahme eines "anderen mildernden Umstands" (jetzt eines
917, L-
"sonstigen minder schweren Falles" nach § 213 StGB 1975) so nahelegt, daß sich das Schwurgericht damit im einzelnen hätte auseinandersetzen müssen (vgl. zum Verhältnis mildernder Umstand - minder schwerer Fall BGHSt 26, 97). Diese Auseinandersetzung läßt das angefochtene Urteil
vermissen.
Für die neue Hauptverhandlung ist darauf hinzuweisen, daß das besonders geartete Verhalten der später Getöteten auch einen allgemeinen Strafmilderungsgrund darstellen Kann. Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen es zweifelhaft erscheinen, daß das Schwurgericht dies in ausreichenden Maße
berücksichtigt hat.
Schumacher Kirchhof Müller Baumgarten Buddenberg