Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 23.11.1978 – 2 StR 588/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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075 FE
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 588/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
GEB 9:5 in vB (Türkei),
wegen versuchten Totschlags u.a.
If
N
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. November 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Aachen vom 18. Mai 1978 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte - unter Freisprechung im übrigen - des versuchten Totschlags in Tateinheit mit Nöti-
Im Strafausspruch wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht. hat den Angeklagten wegen versuchten . Totschlags und wegen tatmehrheitlich begangener Nötigung verurteilt. Es liegt jedoch nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit vor (§ 52 StGB).
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte den Zrugen DB nit dem Messer bedroht, als dieser ihn daran hindern wollte, auf die Tochter Sayen einzu-
stechen; durch die Drohung wurde DB Fenötigt, den An-
. geklagten loszulassen, der sich daraufhin mit dem Messer auf seine Tochter stürzte. Bei diesem Tatablauf standen Nötigung und versuchter Totschlag nicht nur in einem unmittelbaren zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusanmmenhang; die Nötigung war zugleich ein Mittel zur Verwirklichung des Tötungsvorsatzes und damit Teilakt der auf die Tötung abzielenden wWillensbetätigune (BGHSt 26, 24, 2845 22, 67; 16, 397; Urteil des Senats vom 20. August 1975
- 2 StR 327/75 -). Anders als in dem vom 1. Strafsenat in NJW 1977, 2321 entschiedenen Fall war hier die Nötigung nicht das Ergebnis einer von dem Tötungsversuch unabhängigen zusätzlichen Entschließung. Da sich der Zeuge DB von vornherein dem Angeklagten in den Weg gestellt hatte, konnte dieser seine Tochter erst nach Überwindung ihres Beschützers angreifen. Nötigung und Tötungsversuch waren mithin auch subjektiv so miteinander verbunden, daß zwischen beiden Handlungen Tateinheit besteht. Dahingehend hat der Senat den Schuldspruch geändert.
Im Strafausspruch muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, weil die Strafzumessung auf der unrichtigen Annahme von Tatmehrheit beruht (§ 53 StGB) und deshalb nicht auszuschließen ist, daß die neue Verhandlung zu einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren und einem Monat führt.
Darüber hinaus hat die Nachprüfung des Urteils auf- ‚grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
FF
- ı.
Soweit sich das Rechtsmittel auch gegen die Kostenund Auslapenentscheidung richtet (Revisionsbegründung vom 27. Juli 1978), kann dahinstehen, ob darin eine sofortige Beschwerde gemäß § 464 Abs. 3 StPO zu sehen ist. Eine solche wäre nach § 311 Abs. 2 StPO verspätet (vgl. BGHSt >25, 77, 81); jedenfalls aber ist die Anfechtung im Kostenpunkt ' gegenstandslos, da das Landgericht über die Kosten und Auslagen neu zu befinden hat.
Schumacher willms Müller
Maier Räfle